Vergütung von eigener Software

Ursprünglich waren Computerprogramme nach dem Patentgesetz (§ 1 Abs. 1 und 3) nicht schutzfähig. Die Meinungen des Bundesgerichtshofes und des Bundespatentgerichts tendieren jetzt dahin, in gesonderten Fällen PC-Programme für patentfähig anzusehen. Die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung ist zwar noch uneindeutig, hat aber schon jetzt arbeitsrechtliche Konsequenzen. Ein Anspruch aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) war bei der Entwicklung von klassischen PC-Programmen bisher ausgeschlossen. Sofern es sich nach der neuen Rechtsprechung um patentfähige Computerprogramme handelt, greift diese Regelung nicht mehr uneingeschränkt. Jeder Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses möglicherweise patentierbare Software entwickelt hat, sollte vorsorglich seine Rechte aus dem ArbNErfG wahren. Das Gesetz unterscheidet so genannte Dienst- und freie Erfindungen. In beiden Fällen muss der Arbeitnehmer seine Erfindung gemäß der Paragrafen 5 und 19 ArbNErfG seinem Chef schriftlich melden. Dem Arbeitgeber stehen für Diensterfindungen zunächst die alleinigen Rechte zu, sofern er diese nicht ganz oder teilweise freigibt. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine angemessene Vergütung zu zahlen, deren Höhe sich aus einer Richtlinie des Bundsarbeitsministeriums ergibt oder vorab frei vereinbart werden kann.