Erholungsansprüche der Arbeitnehmer bestehen fort
13. Juli 2002 - Karl
Krankheit im Urlaub sofort anzeigen
Die Urlaubszeit hat gerade begonnen. Doch was nützt das schönste Urlaubsziel, wenn man krank im Hotelbett liegt. Es ist dann fraglich, ob der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers noch erfüllt werden kann oder ob ein vorrangiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Erkrankt der Arbeitnehmer vor Urlaubsbeginn, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Erfüllung des Urlaubsanspruches ist unmöglich geworden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Erkrankung im Urlaub. Ab dem Tage der Arbeitsunfähigkeit entsteht der Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Für die Dauer der Erkrankung besteht weiterhin ein Urlaubsanspruch. Nach dem Bundesurlaubsgesetz werden Tage der Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Attest nachgewiesen sind, auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Sie sind dem Arbeitnehmer auf Verlangen nachzugewähren. Das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit ist auch nicht daran zu messen, ob sich der Arbeitnehmer trotz der Krankheit erholen konnte. Als Beispielsfall wird hier häufig der Klavierspieler genannt, der sich im Urlaub am Finger verletzt und deshalb seiner Berufstätigkeit nicht nachgehen könnte, aber wie jeder andere arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf erneute Urlaubsgewährung für die Dauer der durch die Arbeitsunfähigkeit verlorenen Urlaubstage hat, auch wenn er sich sonst gut erholt. Der Arbeitnehmer ist aber nicht berechtigt, von sich aus einfach den Urlaub zu verlängern, denn ein „Selbstbeurlaubungsrecht“ existiert grundsätzlich nicht.Gleicher BeweiswertVom Beweiswert sind ärztliche Atteste aus dem Ausland denen eines deutschen Arztes gleichgestellt. Aus der Bescheinigung muss sich aber ergeben, dass der Arzt die in Deutschland gebräuchliche Unterscheidung zwischen Krankheit und der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit kennt. Wichtig ist es, dass bei Krankschreibungen im Ausland der Mitarbeiter den Arbeitgeber auf dem schnellsten Wege über seine Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse seines Aufenthaltsortes informiert. Dieser Verpflichtung kommt er am besten nach, wenn er seinen Chef umgehend telefonisch oder per Fax über seine Erkrankung unterrichtet. Unterlässt ein Arbeitnehmer dies oder zeigt er die Krankschreibung erst nach Rückkehr an, kann er im Nachhinein keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Neugewährung des verloren gegangenen Urlaubs geltend machen. Schon häufig versuchten Arbeitgeber in den Arbeitsvertrag Klauseln aufzunehmen, nach denen das Arbeitsverhältnis als beendet gilt, wenn der Arbeitnehmer verspätet aus dem Urlaub zurückkehrt. Dies ist aber als auflösende Bedingung und Umgehung des Kündigungsschutzes von der Rechtsprechung für unwirksam angesehen worden.