Arbeitgeber muss Schlechtleistung nicht hinnehmen

Wer als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, verpflichtet sich, seine Arbeitskraft gegen Bezahlung in den Dienst des Arbeitgebers zu stellen. Beide Seiten haben bestimmte Vorstellungen über die Art und Weise der Leistung und den Umständen ihrer Erbringung. Meist wird aber erst nach Arbeitsaufnahme klar, ob die aus den Bewerbungsunterlagen und dem Bewerbungsgespräch entstandenen Vorstellungen wirklich realistisch sind. Die Auseinandersetzung liegt auf der Hand, wenn Mitarbeiter dauerhaft faul sind oder schlampig arbeiten. Im juristischen Sinne verstoßen sie dann sogar gegen ihre Vertragspflichten. Das Gesetz unterscheidet nämlich zwischen Nicht- und Schlechtleistung durch den Arbeitnehmer. Beides kann Folgen für den Lohnanspruch haben. Jedoch ist zunächst auf der Arbeitgeberseite zu prüfen, ob die Vorwürfe wegen fehlender Qualität oder Quantität der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist. Dabei ist zu beachten, dass jeder Arbeitnehmer lediglich zur Erbringung seiner Arbeitsleistung in „mittlerer Art und Güte“ verpflichtet ist. Mithin ist im Grundsatz von jedem Arbeitnehmer nur Durchschnittliches zu verlangen. Daher kann mit dem Argument „die Arbeit des Mitarbeiters habe nicht den erwünschten Erfolg gezeitigt“, die Vergütung nicht verweigert werden. Der Mitarbeiter schuldet aus dem Arbeitsvertrag lediglich die Leistungserbringung, nicht den Erfolg.Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen dem Beschäftigten fehlende Arbeitsqualität vorgeworfen wird. Zwar gehört es zu seinen Hauptpflichten, während der Arbeitszeit unter angemessener Anspannung aller ihm gegebenen geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu arbeiten. Der Arbeitnehmer hat nur Arbeit zu leisten, wie dies von ihm erwartet werden kann. Die Rechtsprechung legt hier den Maßstab der individuellen Leistungsfähigkeit an. Die Grenze findet sich stets in der Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers.Der Arbeitgeber ist bei Schlechterfüllung der Arbeitspflicht bis auf wenige Ausnahmen nicht zur Lohnminderung berechtigt. Ausnahmen gelten nur bei tariflich vereinbarten Akkordlohn-Regelungen, die explizit eine Lohnminderung erlauben. Andererseits kann ein Arbeitgeber gegenüber seinem Mitarbeiter bei Schlechtleistung einen Schadenersatzanspruch geltend machen und diesen mit dem Lohn aufrechnen. Erfahrungsgemäß fällt es jedoch schwer, zu beweisen, dass der Schaden aus der Schlechtleistung des Arbeitnehmers entstanden ist. Daher hat die Rechtsprechung den Arbeitnehmer umgekehrt verpflichtet, im Zweifel nachzuweisen, dass er sein Fehlverhalten oder den daraus resultierenden Schaden nicht zu vertreten hat. Eigenmächtige PausenEtwas anderes gilt bei schuldhaften Nichterbringung der Arbeitsleistung, also dem klassischen Blaumachen. Denn dann können nach der Rechtsprechung schon „Dienst nach Vorschrift“, Bummelei oder eigenmächtige Pausen als Nichterbringung der Arbeitsleistung bewertet werden. Der Arbeitgeber ist dann nicht zur Lohnzahlung verpflichtet.