Wie ein Arbeitstag zur Festanstellung führt

Wie geht es weiter nach der Lehre? Diese Frage erübrigt sich für manchen Azubi, obwohl er davon gar nichts ahnt. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat nämlich vor kurzem eine Entscheidung getroffen, deren Rechtsfolge vielen Arbeitgebern unbekannt sein dürfte. Danach hat die auch nur kurze Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach Ablegung der Abschlussprüfung zur Folge, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird, selbst wenn der Auszubildende nur einen Tag weiter im Lehrbetrieb beschäftigt wird.Die Richter gaben damit der Klage eines fertig ausgebildeten Fachinformatikers gegen ein Computerunternehmen statt und verurteilten die Firma, den Arbeitnehmer unbefristet weiterzubeschäftigen (Aktenzeichen: 15 Ca 6952/04). Der Auszubildende hatte am 13. Juni vergangenen Jahres erfolgreich seine Abschlussprüfung absolviert und war darüber hinaus noch einige Tage an seiner bisherigen Arbeitsstelle weiter beschäftigt worden. Später wurde er jedoch von seinem Vorgesetzten mit der Begründung nach Hause geschickt, die Ausbildung sei mit der Abschlussprüfung beendet und man habe keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für ihn.Laut Urteil dürfen Auszubildende jedoch über das Ausbildungsverhältnis hinaus gar nicht beschäftigt werden. Anderenfalls riskiere ein Unternehmen das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der jungen Nachwuchskraft. Das Gericht hat sich dabei auf die Gesetzgebung zu befristeten Arbeitsverhältnissen berufen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn es über den Ablauf der Frist fortgesetzt wird. Auch das Berufsausbildungsgesetz sieht vor, dass das Ausbildungsverhältnis mit Abschluss der Prüfung endet, so dass hier ebenfalls eine Befristung vorliegt.Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fallen Auszubildende in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern dann auch sofort unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, da die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes bereits während der Zeit in der Ausbildung erfüllt wurde. Nach dem Berufsbildungsgesetz sind nämlich auf das Ausbildungsverhältnis die Regeln des Arbeitsverhältnisses anwendbar, so dass auch die Ausbildungszeiten als Beschäftigungszeiten anzurechnen sind. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf daher dann der sozialen Rechtfertigung.Antrag des ArbeitgebersJugend- und Auszubildendenvertreter haben nach Paragraf 78 a Betriebsverfassungsgesetz sogar einen noch weitergehenden Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Danach kann der Arbeitgeber bei einem rechtzeitig und schriftlich angezeigten Weiterbeschäftigungsverlangen die unbefristete Weiterbeschäftigung des ehemaligen Auszubildenden nur verhindern, wenn er seinerseits innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausbildungsende einen Antrag beim Arbeitsgericht stellt und belegt, dass die Weiterbeschäftigung des ehemaligen Auszubildenden nicht zumutbar ist.