Nicht jeder darf Trinkgelder annehmen

Nicht nur Beschäftigte in Hotels oder Gaststätten erhalten Trinkgelder, auch Handwerker oder Briefträger bekommen von Kunden ein paar Euro zugesteckt. Das ist für die Empfänger erfreulich, wirft aber mitunter Schwierigkeiten auf. Problematisch sind die Fälle, in denen dem Mitarbeiter die Annahme von Trinkgeldern ausdrücklich oder wegen der Art seines Dienstverhältnisses untersagt ist. In den Bereichen, in denen üblicherweise Trinkgelder gezahlt werden, wie zum Beispiel bei Handwerkern oder in der Gastronomie, kann rechtlich von einer Üblichkeit der Trinkgeldvergabe ausgegangen werden, so dass deren Annahme nicht rechtswidrig ist. Beamte und Beschäftigte im Öffentlichen Dienst dürfen keinerlei Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen, sofern nicht die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt. Die Regelung umfasst Geldgeschenke ebenso wie das Überlassen von Gegenständen oder besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften wie zinsgünstige Darlehen oder Rabatte (z.B. Miles and More). Annahme pflichtwidrigUnabhängig von der Branche und den dortigen Gepflogenheiten ist die Annahme von Trinkgeldern jedenfalls dann pflichtwidrig, wenn das Trinkgeld nach Zweck und Umfang den Charakter von Schmiergeld hat, wenn also eindeutig eine dienstliche Tätigkeit dafür erwartet wird. Hierunter fallen aber nicht kleinere Geschenke. Je nach Schwere des Einzelfalles kann die Annahme von Schmiergeldern eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Es kommt insoweit nicht auf einen tatsächlichen Schaden des Arbeitgebers an. In rechtlicher Hinsicht sind Trinkgelder eine Leistung, die der Arbeitnehmer von einem Kunden seines Arbeitgebers empfängt. Tatsächlich besteht auf diese Art Leistung keinerlei Anspruch, da es sich um eine Belohnung für eine Dienstleistung handeln soll. Trinkgelder sind normalerweise kein Lohnbestandteil. Der Arbeitgeber ist deshalb stets verpflichtet, den tariflich festgelegten Mindestlohn zu zahlen. Eine Verrechnung des Mindestlohnes mit Trinkgeldern ist unzulässig. Andererseits hat der Mitarbeiter beim Bezug von Urlaubsgeld oder bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch nur Anspruch auf den vom Arbeitgeber gezahlten Lohn und nicht auf das üblicherweise anfallende Trinkgeld. Bisher wollte der Fiskus an allen Trinkgeldern mitverdienen. Bei Trinkgeldern mit Rechtsanspruch, dass heißt den arbeitsvertraglich vereinbarten Trinkgeldzahlungen, wie z.B. Umsatzbeteiligung, gelten die normalen Lohnsteuerregeln. Weiterhin waren bisher auch die freiwilligen Trinkgelder zu versteuern. Nunmehr hat der Gesetzgeber die Abschaffung der Besteuerung von freiwilligen Trinkgeldern beschlossen. Rückwirkend ab dem 01.01.2002 sind die freiwilligen Trinkgelder nicht mehr zu versteuern. Dies dürfte vor allem die in der Gastronomie Beschäftigten freuen.