Für Mitglieder des Betriebsrates gelten in Aufsichtsräten besondere Regeln
5. September 2009 - Andreas Dittmann
Zur Geheimhaltung verpflichtet
Auch Vertreter der Arbeitnehmerschaft werden in die Aufsichtsräte gewählt. Häufig handelt es sich dabei um Mitglieder des Betriebsrates. Wegen des doppelten Mandats ergeben sich besondere Verpflichtungen. So besteht eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Betriebsrat. Die unberechtigte Weitergabe von Informationen aus einer Aufsichtsratssitzung kann daher arbeitsrechtliche Folgen haben. Die Rechtsverhältnisse der Aufsichtsratsmitglieder bestehen inhaltlich voneinander getrennt: Sie sind Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichts- und Betriebsrates zugleich. Dementsprechend gelten jeweils andere Vorschriften. Die Rechtstellung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich zum Beispiel nach aktienrechtlichen Vorschriften. Verletzungen der Mandatspflichten können gemäß Aktiengesetz geahndet werden. Ist das Mitglied des Aufsichtsrates zugleich im Betriebsrat tätig, kann es allerdings nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben muss, außerordentlich gekündigt werden. Deshalb ist bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen einer Mandatspflichtverletzung zu unterscheiden, ob eine Verpflichtung aus dem Amts- oder aus dem Arbeitsverhältnis verletzt wurde. Wird einem Betriebsratsmitglied lediglich die Verletzung seiner Amtspflicht vorgeworfen, ist die Kündigung unzulässig. Sofern eine Handlung gleichzeitig sowohl Amtspflichten als auch arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, kann ein wichtiger Grund zur Kündigung zwar vorliegen. Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist.