Praktikanten müssen nicht leer ausgehen

Es gibt ihn, den von allen Personalchefs gesuchten 23-jährigen Uni-Absolventen mit fünf Jahren Praxiserfahrung. Sein Geheimnis sind Praktika – meist hat er schon während der Schulzeit begonnen. Viele Ausbildungsordnungen schreiben sogar die Ableistung von Praktika vor, während oder nach dem Studium oder der Ausbildung. Nur wie sieht es mit der Bezahlung aus? Praktikanten werden häufig im Hinblick auf die Ableistungspflicht oder unter Verweis auf die Attraktivität der Branche oder Stelle oder wegen der sich später bietenden besseren Entwicklungschancen gar nicht oder nur unzureichend entlohnt. Aber sie werden als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt. Dabei haben sie einen Anspruch auf Bezahlung entsprechend § 10 Absatz eins Berufsbildungsgesetz. Die Höhe muss vorab vereinbart werden. In der Regel wird von einer Entlohnung entsprechend der Höhe eines Auszubildenden in vergleichbarem Alter und Berufsausbildungsstand ausgegangen. Letztlich ist die Höhe der Entlohnung aber frei verhandelbar. Praktikanten können ebenfalls Erholungsurlaub beanspruchen. Die Dauer des Urlaubsanspruches richtet sich nach der Länge des Praktikums. Geht das Praktikum ein Jahr, begründet dies den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen.

Daneben besteht für den Ausbilder im Falle einer Krankheit des Praktikanten die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Der Praktikant muss sich im Gegenzug auch nach den gesetzlichen Verhaltensregeln im Krankheitsfall richten. Das heißt, er ist verpflichtet, seine Krankheit unverzüglich anzuzeigen und nach drei Tagen eine entsprechende Krankschreibung vorzulegen. Ausbildung im Vordergrund: Im Vordergrund des Praktikums steht eigentlich der Ausbildungszweck. Wenn die Ausbildung nicht zu einem anerkannten Ausbildungsberuf führen kann, weil es einen solchen nicht gibt, handelt es sich um ein Volontariat. Bei Bezahlung und Urlaub ist das Berufsbildungsgesetz teilweise anzuwenden. Es müssen die wesentlichen Eckpunkte des Vertragsverhältnisses vor dessen Beginn vereinbart worden sein. Auch ohne schriftlichen Vertrag muss Klarheit über den Inhalt der Arbeit und über die Pflichten des Praktikanten herrschen. Darüber hinaus muss eine Regelung über die Beendigung des Praktikantenverhältnisses und die Dauer der Probezeit getroffen werden. Im Gegensatz zum Auszubildenden kann ein Praktikant jedoch keinen Schadenersatzanspruch wegen ungerechtfertigter vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend machen. Für den Abschluss eines Praktikantenvertrages bedarf ein minderjähriger Praktikant der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Haben die Eltern bereits dem Studium oder dem Beruf zugestimmt, dem das Praktikum dient, bedarf es keiner weiteren Genehmigung.