Streik und Aussperrung

Im Öffentlichen Dienst wird derzeit über die Lohn- und Vergütungstarifverträge zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und der Gewerkschaft Verdi verhandelt. Inzwischen sind Warnstreiks durchgeführt worden. Wann ist jedoch ein Streik oder eine Aussperrung zulässig? Ziel ist entscheidendEin Streik liegt vor, wenn eine größere Zahl von Arbeitnehmern die Arbeit planmäßig und gemeinsam einstellt, um für sich oder andere eine Verbesserung der Lohn-, Gehalts- oder Arbeitsbedingungen zu erreichen. Für die Rechtmäßigkeit verlangt das Bundesarbeitsgericht zunächst, dass das Ziel des Streiks eine zulässige Tarifregelung ist und der Streik durch eine Gewerkschaft geführt wird. Die Gewerkschaftsbeteiligung folgt dabei zwingend aus dem Tarifvertragsgesetz, da nur diese auf Arbeitnehmerseite Tarifverträge schließen können. Ebenfalls darf kein Verstoß gegen die so genannte Friedenspflicht vorliegen. Das heißt, die Laufzeit des noch gültigen Tarifvertrages ist abzuwarten, bevor Arbeitskampfmaßnahmen begonnen werden. Bereits die Durchführung einer Urabstimmung über einen Streik, die schon während der Laufzeit des vorhergehenden Vertrages stattfindet, ist eine Verletzung dieser Friedenspflicht. Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht auch während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig. Freie Wahl der MittelNach dem vom Bundesarbeitsgericht anerkannten Grundsatz der freien Wahl der Kampfmittel entscheidet die Gewerkschaft allein über den Zeitpunkt, die Zahl der Teilnehmer, die Dauer und Wiederholung eines Streiks. Warnstreiks sind kein Ersatz für einen Streik nach der Urabstimmung. Sie sind jedoch ein Mittel der zulässigen „neuen Beweglichkeit“ als Kampftaktik und des Bemühens, vertretbare Ergebnisse auf dem Verhandlungswege zu erzielen. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich an einem gewerkschaftlichen Streik zu beteiligen. Das gilt auch für Auszubildende. Die während eines Streiks ausgefallene Arbeitszeit ist durch die Arbeitgeber nicht zu vergüten. Gewerkschaftsmitglieder erhalten jedoch meist eine finanzielle Unterstützung aus der so genannten Streikkasse der Gewerkschaft.Das zentrale Arbeitskampfmittel der Arbeitgeber ist die Aussperrung. Die Arbeitnehmer werden planmäßig von der Arbeit ausgeschlossen, die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung wird eingestellt. Arbeitgeberverband und Unternehmer wollen damit Druck auf die Gewerkschaft und die Arbeitnehmer ausüben. Ausgesperrt werden dürfen, so die Rechtsprechung, nur Arbeitnehmer, für deren Tarifvertrag gestreikt wird. Unzulässig ist die Aussperrung von Arbeitnehmern, die in einem anderen als dem bestreikten Tarifgebiet arbeiten oder zwar in dem bestreikten Tarifgebiet arbeiten, aber unter einen anderen Tarifvertrag fallen.