Internetnutzung im Büro

Die meisten Arbeitsplätze sind technisch gut ausgestattet. Für Arbeitnehmer ist die Versuchung groß, das Equipment auch für sich persönlich zu nutzen. Da werden mal eine Fotokopie gemacht, Freunde angerufen oder im Internet gesurft. All das kann aber zu arbeitsrechtlichen Problemen führen. In jüngster Zeit etwa häufen sich die Fälle, in denen sich Chefs gegen die private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs zur Wehr setzen.Prinzipiell gilt für die private Internetnutzung im Betrieb das Gleiche wie für das Telefon: Es kommt darauf an, ob der Arbeitgeber diese ausdrücklich untersagt hat. Hat er das getan, kann ein Verstoß einen Kündigungsgrund darstellen. Ob hier schon eine fristlose oder nur die fristgerechte Kündigung angezeigt ist, hängt vom Einzelfall ab. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 7. Juli 2005 kann, auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine private Nutzung des Internets in dem genannten Zeitraum von insgesamt 18 Stunden einschließlich fünf Stunden für ein Surfen auf pornografischen Seiten vorgeworfen. Der Arbeitnehmer hatte sich demgegenüber damit verteidigt, dass er von dem Verbot des Arbeitgebers, auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zuzugreifen und entsprechenden Warnhinweisen keine Kenntnis gehabt habe.Das Bundesarbeitsgericht stellte in diesem Fall darauf ab, dass es einer Prüfung im Einzelfall bedarf, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen der pornografischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte.

Unverhältnismäßige KündigungSodann sei je nach dem Gewicht der Arbeitspflichtverletzung gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist. Dafür könne etwa sprechen, dass der Chef vor Ausspruch der Kündigung den Betroffenen hätte abmahnen müssen, der Angestellte schon sehr lange bei der Firma arbeitet. Unter Umständen spricht auch ein unklares Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken gegen eine Verhältnismäßigkeit. Gibt es im Betrieb kein ausdrückliches Verbot oder ist privates Surfen im Internet längere Zeit widerspruchslos geduldet worden, so darf der Arbeitnehmer dennoch nicht unbegrenzt davon Gebrauch machen. Hier ist die Grenze zu ziehen, wenn er davon ausgehen muss, dass der Chef den Umfang der Nutzung oder die Inhalte bei Kenntnis nicht dulden würde. Wann diese Grenze erreicht ist, hängt wiederum vom Einzelfall ab.