Nicht jeder hat Anspruch auf Weihnachtsgeld
Jeder Arbeitnehmer freut sich, überWeihnachtsgeld. Nicht immer besteht aber ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf diese Sonderzuwendung.Bei Weihnachtsgeld handelt es sich um eine Sonderzahlung in Form einer sogenannten Gratifikation, die in der Regel eine Belohnung für die erbrachte Betriebstreue darstellt, zum anderen aber auch ein Anreiz für die Zukunft sein soll. Unter Umständen kann ein Rechtsanspruch auf Auszahlung dieser Sonderzuwendung bestehen. Anspruchsgrundlage kann eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag, aber auch eine tarifvertragliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung, die betriebliche Übung oder der Gleichbehandlungsgrundsatz sein.Lange Fristen unzulässigMeistens besteht im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Klausel, der zufolge der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung nur dann hat, wenn er etwa zu einem bestimmten Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und nicht bis zum 31.März des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet.

Klauseln dieser Art werden Rückzahlungsklauseln genannt. Sofern sie eindeutig formuliert sind, bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken. Erforderlich ist, dass der sogenannte „Bindungszeitraum“ sowie die Höhe dessen, was zurückgezahlt werden muss, klar geregelt sind. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sieht vor, dass bei einem Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe von 102,26 Euro ein Rückzahlungsvorbehalt unzulässig ist. Über diesen Betrag hinaus ist eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres zumutbar. Wird eine zu lange Rückzahlungsfrist vereinbart, ist diese ebenfalls unwirksam. Ist dagegen eine rechtlich zulässige Bindungsfrist vereinbart und hält sich der Arbeitnehmer nicht daran, dann muss er die erhaltene Weihnachtsgratifikation komplett zurückzahlen beziehungsweise der Arbeitgeber kann sie von restlichen Lohnansprüchen einbehalten.

Wenn sich der Arbeitgeber nicht unwiderruflich an die Zahlung von Sonderleistungen binden will, muss er diese bei jeder Zahlung unter den „Vorbehalt der Freiwilligkeit und Widerruflichkeit“ stellen. Zahlt der Arbeitgeber dagegen mindestens drei Mal hintereinander vorbehaltlos das Weihnachtsgeld, erwirbt der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Vergünstigung aus sogenannter betrieblicher Übung. Der Arbeitgeber kann sich von der einmal begründeten Üblichkeit wieder lösen, wenn er wenigsten drei Jahre nacheinander die Leistung wieder unter den „Freiwilligkeitsvorbehalt“ stellt und seitens der Arbeitnehmer hiergegen kein Widerspruch erfolgt. Der Arbeitgeber kann so von einem neu geschaffenen Vertrauenstatbestand ausgehen und die bis dahin freiwillig geleistete Weihnachtsgratifikation kürzen oder einstellen, ohne dass er seinen Schritt begründen muss.