Dabei sind strenge Formalien zu beachten Fallstricke bei der Betriebsratswahl

Alle vier Jahre stehen Betriebsratswahlen an -die nächsten im Frühjahr 2010. Betriebsräte können in allen Betrieben gewählt werden. Voraussetzung: Es sind mehr als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, von denen mindestens drei wählbar sein müssen. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer über 18 Jahren. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist.

Die Betriebsratswahl wird durch einen Wahlvorstand geleitet. Dieser genießt wegen seiner besonderen Aufgaben ähnlich wie die Betriebsräte besonderen Kündigungsschutz. Damit will der Gesetzgeber das Engagement der Mitarbeiter vor Druck durch den Arbeitgeber schützen. Der Vorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten -getrennt nach Geschlechtern -auf. Die für die Erstellung der Wählerliste erforderlichen Informationen muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand zur Verfügung stellen. Die Liste und ein Abdruck der Wahlordnung liegen bis zum Abschluss der Stimmabgabe aus. Eine ausschließliche Benutzung von elektronischen Medien für die Bekanntmachung ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass nur der Vorstand Änderungen daran vornehmen kann und alle Mitarbeiter von den Informationen erreicht werden. Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe hat der Vorstand durch Veröffentlichung des Wahlausschreibens die Wahl einzuleiten.

Neben der Wählerliste sind weitere Informationen an die Mitarbeiter weiterzugeben, unter anderem wo, wann, wer wählen und gewählt werden kann. Können mehr als drei Betriebsräte gewählt werden, so erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlagslisten. Diese werden von den Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht.

Oft gibt es über die Vorschlagslisten Streit, weil für deren Gültigkeit sehr strenge Formalien gelten. Manche Fehler führen zur Ungültigkeit der Liste, etwa eine verspätete Abgabe, die Nichterkennbarkeit der Reihenfolge der Bewerber oder fehlende Unterschriften. Es gibt aber auch Fehler, die der Vorstand beanstanden muss und die drei Arbeitstage unverändert geblieben sind, ehe dadurch die Liste ungültig wird. Der Vorstand ist verpflichtet, jede Vorschlagsliste zunächst anzunehmen. Er muss diese prüfen und dem Vertreter der Vorschlagsliste seine Entscheidung mitteilen. Wenn keine Einigkeit erzielt werden kann, bleibt für die abgewiesenen Kandidaten nur der Gang zum Arbeitsgericht.