„Job-Aqtiv“-Gesetz soll Arbeitsmarkt entlasten
2. Februar 2002 - Karl
Neue Pflichten der Arbeitsämter bei Eingliederung
Das in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Job-Aqtiv-Gesetz soll die Arbeitsmarktpolitik modernisieren und die vorhandenen Instrumente auf eine aktive Arbeitsförderung neu ausrichten. Damit kommen auf Arbeitslose neue Regelungen zu. Unter anderem sind die Anforderungen an die Arbeitsämter in Bezug auf deren Pflichten im Rahmen der Vermittlung und Beratung gesteigert worden. Spätestens bei Arbeitslosmeldung haben die Arbeitsämter zusammen mit dem Arbeitslosen ein Bewerberprofil nebst Chancenprognose zu erstellen und die daraus folgenden Schritte der Eingliederung sowie die Eigenbemühungen des Arbeitslosen in einer Eingliederungsvereinbarung festzuhalten. Die Feststellung der Eignung des Arbeitslosen kann in einem so genannten Assessment-Verfahren erfolgen. Nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit kann der Arbeitslose verlangen, dass eine Vermittlung durch einen privaten Arbeitsvermittler erfolgt, der allerdings vom Arbeitsamt überwacht wird. Sperrzeiten klarer gefasstAber auch die Regelungen, nach denen das Arbeitsamt gegen den Arbeitslosen eine Sperrzeit für den Bezug von Leistungen verhängen kann, wurden klarer gefasst. Wenn der Arbeitslose bei einem Arbeitsangebot des Arbeitsamtes nicht unverzüglich ein Vorstellungsgespräch vereinbart, einen Vorstellungstermin verpasst oder durch sein Verhalten im Vorstellungsgespräch die Arbeitsaufnahme verhindert, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, so tritt regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein. Ein Arbeitsloser kann Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in Zukunft sofort in Anspruch nehmen. Die bisher übliche Wartezeit von sechs Monaten entfällt. Auch Existenzgründer können beim Übergang von versicherungspflichtiger Tätigkeit in die Selbstständigkeit schneller als bisher Unterstützung erhalten. Das Arbeitsamt gewährt ihnen Überbrückungsgeld bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Einhaltung der bisher einzuhaltenden Wartefrist von vier Wochen.Auch Betriebe profitieren: Sie können Mitarbeiter zur Weiterbildung schicken. Wenn sie währenddessen für längstens zwölf Monate einen Arbeitslosen als Ersatz einstellen, zahlt das Arbeitsamt bis zu 100 Prozent des Arbeitsentgelts für den Vertreter („Job-Rotation“). Aber auch dann, wenn ein Arbeitgeber einen ungelernten oder gering qualifizierten Arbeitnehmer zur Fortbildung freistellt, ohne eine Ersatzkraft einzustellen, erhält er für die Zeit der Fortbildung einen Lohnkosten-Zuschuss. Die Job-Rotation soll es Arbeitnehmern leichter machen, sich während ihrer Arbeitszeit beruflich weiterzubilden; gleichzeitig bietet dieses Instrument des Job-Aqtiv-Gesetzes Arbeitslosen die Gelegenheit, sich an einem neuen Arbeitsplatz zu bewähren. Damit vergrößern sich ihre Chancen, später übernommen zu werden.