Kein generelles Verbot eines Zweiterwerbs – aber es gilt, Grenzen zu wahren
2. April 2005 - Karl
Was bei Nebenjobs zu beachten ist
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten schaffen sich viele Arbeitnehmer ein zweites Standbein, indem sie eine Nebentätigkeit aufnehmen. Dies beinhaltet jede Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung für einen anderen Arbeitgeber leistet, aber auch jede eigene selbstständige gewerbliche Arbeit. Typischerweise sind dies Tätigkeiten, die von zu Hause aus betrieben werden können oder so genannte 400-Euro-Jobs.Im Arbeitsvertrag kann ein generelles Verbot einer Nebentätigkeit grundsätzlich nicht vereinbart werden, da dies gegen die Grundrechte des Arbeitnehmers auf Berufs- und allgemeine Handlungsfreiheit verstoßen würde. Nach heutiger Auffassung gehört es nicht mehr zum Wesen eines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Rechtlich ist es jedoch zulässig, die Ausübung einer Nebentätigkeit von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig zu machen und in den Arbeitsvertrag eine Pflicht zur Anzeige der Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer aufzunehmen. Der Arbeitgeber hat ein umfassendes Prüfungsrecht, ob die Ausübung der Nebentätigkeit seine betrieblichen Interessen, vor allem das berechtigte Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Arbeitsvertrages durch den Mitarbeiter beeinträchtigt. Häufig besteht die Verpflichtung zur Anzeige bereits gesetzlich oder tarifvertraglich, so im Öffentlichen Dienst oder bei Beamten.Missachtet der Arbeitnehmer seine Pflichten, indem er eine erforderliche Anzeige unterlässt oder eine Nebentätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers ausübt, kann dies zu einer Abmahnung oder im Wiederholungsfalle zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.Die Zustimmung kann aber nur versagt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Leistung des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird, etwa bei Überschneidung der Arbeitszeiten oder zu erwartender Überbeanspruchung. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Mehrere Tätigkeiten dürfen zusammengerechnet auf Dauer nicht die gesetzliche Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden bei sechs Arbeitstagen pro Woche überschreiten.Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich eine Kündigung bestätigt, da dem Arbeitnehmer nicht der nach dem Arbeitszeitgesetz vorgesehene Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit gewährt werden konnte (2 AZR 211/04). Die Beklagte als Arbeitgeberin hatte die Klägerin zum Austragen von Sonntagszeitungen eingestellt. Bei einem weiteren Arbeitgeber trug die Klägerin von Montag bis Sonnabend Zeitungen aus. Nachdem das Gewerbeaufsichtsamt der Firma mit einem Bußgeld gedroht hatte, weil sie den Ersatzruhetag nicht gewährten, kündigte das Unternehmen.Ausgleich muss möglich seinDa die Klägerin von Montag bis Sonnabend arbeitet, kann die Beklagte ihre Verpflichtung nicht erfüllen. Deshalb darf sie die Klägerin nicht beschäftigen. Dass die Arbeit von Montag bis Sonnabend bei einem anderen Arbeitgeber geleistet wird, steht dem nicht entgegen. Die Vorschriften über Sonntagsarbeit gelten arbeitgeberübergreifend.