Formale Anforderungen an Kündigungen

Die Wirksamkeit jeder Art von Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hängt nicht nur davon ab, ob die sie tragenden inhaltlichen Gründe tatsächlich vorliegen und bewiesen werden können, sondern auch davon, ob der Kündigende alle formalen Vorschriften bei der Abfassung und dem Ausspruch der Kündigung beachtet hat. Anderenfalls kann die Kündigung schon wegen formaler Mängel ihre Wirksamkeit verlieren und würde im Falle eines Kündigungsschutzrechtsstreites ohne nähere Prüfung für unwirksam erklärt werden müssen.Berechtigter muss unterzeichnenGute Karten haben Arbeitnehmer, wenn die Kündigung weder schriftlich erfolgte noch erkennen ließ, dass es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Sie muss von einer zum Ausspruch einer Kündigung berechtigten Person unterzeichnet und dem Empfänger zugegangen sein. Sofern im Arbeitsvertrag nicht anders vereinbart ist, braucht die Kündigung des Chefs nicht zwingend von diesem selbst unterzeichnet worden sein. Hat der Unterzeichnende Prokura oder Generalvollmacht, so berechtigt ihn dies regelmäßig auch zum Ausspruch von Kündigungen. Legt ein sich auf eine Vollmacht berufender Personalmitarbeiter aber bei Ausspruch der Kündigung auf Verlangen des Arbeitnehmers die Vollmachtsurkunde nicht vor, kann der Empfänger die Kündigung sofort aus diesem Grunde zurückweisen. Die Kündigung ist dann unwirksam. Dies gilt nach der Rechtsprechung aber nicht, wenn der Kündigende ein Personalleiter, zuständiger Referatsleiter oder Prokurist ist. Hier wird die wirksame Bevollmächtigung unterstellt.Die Kündigung muss beim Empfänger ankommen. Der Zeitpunkt des Eingangs spielt für die Berechnung der Kündigungsfrist und der Drei-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine entscheidende Rolle. Unproblematisch sind die Fälle der persönlichen Übergabe.Schwierigkeiten gibt es regelmäßig dann, wenn die Kündigung durch einen Boten an den Empfänger übermittelt wird. Zu Beweiszwecken ist es sinnvoll, dass der Bote Kenntnis vom Inhalt des Schreibens hat, welches er überbringen soll. Häufig kommt es zu Streitigkeiten, wann der Brief tatsächlich in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist. Als Zugangstag gilt nicht zwangsläufig der Tag des Einwurfs in den Briefkasten oder Briefschlitz der Wohnungstür. Wirft der Bote die Kündigung zu einer Zeit in den Briefkasten, zu welcher der Empfänger nicht mehr mit einem Posteingang zu rechnen braucht, gilt erst der nächste Tag, an dem regelmäßig der Briefkasten geleert wird, als Tag der Zustellung. Das kann dazu führen, dass eine außerordentliche Kündigung wegen der Überziehung der Zwei-Wochen-Frist für deren Ausspruch unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn die inhaltlichen Vorwürfe eine Kündigung gerechtfertigt hätten.