Folgen von schlechter Arbeitsleistung

Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Mitarbeiter, gegen Bezahlung eine Leistung zu erbringen. Häufig stellt sich später heraus, dass die erbrachten Leistungen des Mitarbeiters nicht den Vorstellungen des Arbeitgebers entsprechen. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Missfallen auf die gehobenen Ansprüche des Chefs oder auf Schlampigkeit oder Faulheit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Da jeder Arbeitnehmer zur Leistungserbringung nach dem Maßstab der „mittleren Art und Güte“ verpflichtet ist, sind in der Regel nur unterdurchschnittliche Leistungen sanktionsfähig. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber vor einer Kündigung wegen mangelnder Leistung den Mitarbeiter abmahnen. Ist die Arbeit durch Schlampigkeit und Faulheit geprägt, verletzt der Mitarbeiter seine Vertragspflichten. Verstöße hiergegen müssen ebenfalls abgemahnt werden und erst im Wiederholungsfall darf die Kündigung erfolgen. Lohnanspruch verfällt: Unabhängig davon unterscheidet das Gesetz zwischen Nicht- und Schlechtleistung durch den Arbeitnehmer. Beides kann Folgen für den Lohnanspruch haben. Neben der schuldhaften Nichterbringung der Arbeitsleistung, also dem klassischen Blaumachen, können nach der Rechtsprechung schon „Dienst nach Vorschrift“, Bummelei oder eigenmächtige Pausen als Nichterbringung der Arbeitsleistung gelten. Der Arbeitgeber ist dann nicht zur Lohnzahlung verpflichtet. Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen dem Beschäftigten fehlende Arbeitsqualität vorgeworfen wird. Zwar gehört es zu seinen Hauptpflichten, während der Arbeitszeit unter angemessener Anspannung seiner Fähigkeiten zu arbeiten. Kein Mitarbeiter kann jedoch dazu verpflichtet werden, über seine körperliche Belastungsfähigkeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Rechtsprechung legt hier den Maßstab der individuellen Leistungsfähigkeit an. Die Grenze findet sich stets in der Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers. Eine sich an eine schlechte Leistung anschließende sofortige Lohnminderung ist bis auf wenige tarifliche Ausnahmen nicht möglich. Dennoch kann die Schlechtleistung zu einem Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers führen. Diesen kann der Arbeitgeber gegen den Lohn aufrechnen. Die Praxis zeigt, dass der Schaden des Arbeitgebers schwer zu beweisen ist. Die Rechtsprechung hat aber den Arbeitnehmer umgekehrt verpflichtet, im Zweifel nachzuweisen, dass er sein Fehlverhalten oder den daraus resultierenden Schaden nicht zu verschulden hat. Nach der Rechtsprechung sind aber Arbeitnehmer nur eingeschränkt für entstandene Schäden haftbar zu machen. Ist dem Mitarbeiter nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, ist er von der Schadenersatzpflicht frei.