Wenn das Unternehmen verkauft wird

Betriebsübergänge sind im Zeitalter der Entwicklung von Unternehmen mittels Übernahme von Konkurrenten an der Tagesordnung. Ein Betriebsübergang liegt auch vor, wenn ein Unternehmen nur eine Sparte auf ein anderes Unternehmen überträgt.Durch Betriebsübergänge werden automatisch auch die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer berührt. Gemäß Paragraf 613 a BGB soll ein Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse der Angestellten nicht zu deren Nachteil beeinflussen. Der Betriebserwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich aus dieser Regelung, dass der Käufer sämtliche dem Arbeitnehmer aus der Dauer seines Arbeitsverhältnisses entstandenen Rechte zu übernehmen hat. Nach der der Regelung zu Grunde liegenden europäischen Richtlinie soll gewährleistet sein, dass die Beschäftigungsverhältnisse mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt werden, wie sie mit dem Voreigentümer vereinbart waren. Dabei ist jedoch darauf zuachten, dass es sich um Rechte handeln muss, die sich aus individualrechtlichen Vereinbarung unmittelbar ergeben.Zu diesen Rechten gehört nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 8 AZR 397/06) gerade nicht der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz-Gesetz. In dem Fall war ein Arbeitnehmer ursprünglich in einem Betrieb beschäftigt, der so viele Angestellte hatte, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar war. Nach einem Betriebsteilübergang auf einen neuen Arbeitgeber stellte der betroffenen Arbeitnehmer fest, dass dort die Zahl der Beschäftigten unter dem Schwellenwert des Gesetzes lag. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in seinem alten Betrieb um ein Recht handele, welches der neue Arbeitgeber zu beachten habe. Dieser Auffassung widersprach das Gericht.Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Kündigungsschutz durch die Regelungen zum Betriebsübergang gerade nicht erhalten bleiben soll. Dies folge bereits aus der Begründung des Gesetzgebers. Denn der bisherige oder der neue Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs vorab zu unterrichten, auch über eine Verschlechterung des Kündigungsschutzes.Risiko des ArbeitnehmersSchon früher hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Verlust des Kündigungsschutzes ein Widerspruchsgrund gegen einen Betriebsübergang sein kann. Dagegen sei die Anzahl der Arbeitnehmer, auf welche die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes fuße, kein Recht des Arbeitnehmers, sondern eine variable Größe im Betrieb, die sich auch ohne einen Betriebsübergang zu Ungunsten der Mitarbeiter verändern kann.