Wunsch auf Teilzeit anmelden

Seit dem 1.Januar 2001 regelt das Teilzeit und Befristungsgesetz einen weiteren Anspruch auf Teilzeitarbeit, der neben die bereits bekannten Möglichkeiten zum Beispiel nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz tritt. Jeder Arbeitnehmer, in dessen Betrieb oder Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind und dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit die Verringerung mitteilen. Verkürzung nur unbefristetDabei soll auch sofort die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage angegeben werden. Die Verringerung der Arbeitszeit kann auf diesem Weg nur unbefristet erreicht werden. Eine nur vorübergehende Verkürzung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gelingt den Parteien keine Einigung, so muss der Arbeitgeber einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung den Teilzeitanspruch schriftlich ablehnen. Verpasst er diesen Zeitpunkt, wird die Wochenarbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers automatisch reduziert. Liegt die schriftliche Ablehnung des Arbeitgebers vor, kann der Arbeitnehmer dagegen auf Erfüllung seines Anspruchs klagen. Der Arbeitgeber darf dem Teilzeitverlangen nur dann widersprechen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das Gesetz zählt hierzu beispielhaft die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufes oder der Sicherheit im Betrieb, mit der Arbeitszeitreduzierung verbundene unverhältnismäßige Kosten oder die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes auf. Laut der Gesetzesbegründung muss es sich um „rationale, nachvollziehbare Gründe“ handeln. Die Anforderungen an die Ablehnungsgründe sind durch Urteile konkretisiert worden. Der Arbeitgeber ist im gerichtlichen Verfahren verpflichtet, konkret vorzutragen, welche betrieblichen Gründe der Verringerung der Arbeitszeit im Einzelnen entgegenstehen. Dabei reicht es nicht aus, wenn nur pauschal behauptet wird, dass dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Der Arbeitgeber muss – beispielsweise durch Vorlage der Stellenausschreibung – konkret belegen, welche Anstrengungen unternommen wurden, um eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft für die nach Arbeitszeitreduzierung verbleibende Arbeit zu finden. Er muss nachweisen, dass keine Ersatzkraft zu finden ist oder dass die vorhandenen Maschinen in Teilzeit nicht effektiv genutzt werden können, so dass es zu unverhältnismäßigen Kostensteigerungen kommt. Der Rat an alle Arbeitgeber kann bis zu einer konkreteren Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht nur lauten, Teilzeitwünsche nicht vorschnell ohne ausreichende Begründung abzulehnen.