Recht nach Hartz

Die Anforderungen an Arbeitssuchende werden durch die Neuerungen der Hartz-Kommission steigen. Der Arbeitssuchende ist ab dem 1. Juli verpflichtet, sich bei Beendigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes, und bei befristeten Stellen drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses, persönlich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Schon mit der Verwendung des Begriffs unverzüglich ist Streit programmiert, da in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Definition für die Unverzüglichkeit fallgruppenabhängig großzügiger oder restriktiver vorgenommen wurde. Je nach nachdem sind von der Rechtsprechung Fristen von drei bis sieben Tagen noch als unverzüglich angesehen worden. Eine nähere Bestimmung fehlt im neuen Gesetz völlig. Bis dahin sollte sich jeder Arbeitssuchende vorsorglich unter Einhaltung der kürzesten dieser Fristen, also binnen drei Tagen seit Erhalt der Kündigung, beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht hat Konsequenzen für die Höhe des Arbeitslosengeldes. Je nach Bemessungsentgelt vermindert sich das Arbeitslosengeld um sieben bis maximal 50 Euro für jeden Tag verspäteter Meldung.