Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Öffentliche Arbeitgeber müssen homosexuellen Mitarbeitern, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben, die gleichen Ortszuschläge zahlen wie verheirateten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: 6 AZR 101/03). Das Urteil hat ein homosexueller Krankenpfleger durchgesetzt, der mit seiner Klage gegen eine Klinik in Remscheid in den Vorinstanzen gescheitert war. Die Erfurter Richter sehen dagegen bei der Vergütung im öffentlichen Dienst keinen Unterschied zwischen homosexueller Lebenspartnerschaft und Ehe. Der Kläger ist seit Januar 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestelltentarifvertrag. Nach diesem Tarifvertrag besteht die Vergütung eines Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Der Ortszuschlag verfolgt den Zweck, die mit einem bestimmten Familienstand typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen auszugleichen. Seine Höhe richtet sich nach den Familienverhältnissen des Angestellten. Verheirateten Angestellten steht der höhere Ortszuschlag der Stufe 2 zu. Im Oktober 2001 begründete der Kläger mit seinem Partner eine Lebenspartnerschaft nach dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG). Er hat die Auffassung vertreten, er könne daher wie ein verheirateter Angestellter den höheren Ortszuschlag beanspruchen. Seine darauf gerichtete Zahlungsklage haben die Vorinstanzen aber abgewiesen. Die Vorinstanz des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf begründete die Entscheidung damit, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nach wie vor bestehe, da nur die Ehe zur Reproduktion der Bevölkerung geeignet sei und homosexuelle Lebenspartnerschaften seltener die Belastung der Kindererziehung hätten als Ehen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das durch das LPartG geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft begründet einen neuen Familienstand. Die damit verbundenen Unterhaltspflichten entsprechen denen der Ehe. Wie die Ehe ist eine Lebenspartnerschaft eine exklusive, auf Dauer angelegte und durch staatlichen Akt begründete Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Die Lebenspartnerschaft erfüllt daher alle Merkmale, die der Tarifvertrag den Bezug für eine höhere familienstandsbezogene Vergütung vorsieht. Dieser Familienstand ist im Stufensystem des Ortszuschlags (noch) nicht berücksichtigt. Mit dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft und deren familienrechtlicher Ausgestaltung durch das LPartG ist die Tarifnorm daher lückenhaft geworden. Lücke schließenDie Lebenspartnerschaft ist zwar keine Ehe. Gleichwohl kann die Tariflücke entsprechend dem Regelungskonzept und dem mit der Gewährung des Ortszuschlags verbundenen Zweck nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten Angestellten geschlossen werden.