Änderungen zum Kündigungsschutz
Nach nochmaliger Änderung des Regierungsentwurfs zum Kündigungsschutzgesetz im Vermittlungsausschuss gilt nun folgendes: Ab 1. Januar 2004 ist das neue Kündigungsschutzgesetz in zwei Stufen anwendbar und führt zu einem gespaltenen Kündigungsschutz: Zunächst wurde die allgemeine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf Betriebe mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer reduziert. In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Gesetz nicht für neu eingestellte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 geschlossen wurde. Die bisher unter den Kündigungsschutz fallenden Arbeitnehmer bleiben geschützt. Das bedeutet etwa in Betrieben mit bisher sieben Arbeitnehmern, dass nur neu eingestellte Mitarbeiter (Nr. 8, 9 und 10) keinen Kündigungsschutz genießen. Stellt der Arbeitgeber aber einen elften Mitarbeiter ein, erweitert sich der Kündigungsschutz auf die gesamte Belegschaft.Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern behalten den Kündigungsschutz so lange, wie im Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer tätig sind, die am 31. 12. 2003 dort schon beschäftigt waren. In der Praxis bedeutet dies, dass etwa in Betrieben, in welchen zum 31.12.2003 sechs Arbeitnehmern beschäftigt waren, der Kündigungsschutz für alle alten Mitarbeiter dann wegfällt, falls nach dem 31.12.2003 einer dieser (alten) Arbeitnehmer den Betrieb verlässt. Bei der Ermittlung der relevanten Mitarbeiterzahl werden wie bisher Teilzeitbeschäftigte anteilig berücksichtigt. Bei der Sozialauswahl gibt es künftig Einschränkungen: Sie wird auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beschränkt. Leistungsträger des Betriebes können bei berechtigtem betrieblichen Interesse von vornherein von der Sozialauswahl ausgenommen werden. Sofern Arbeitgeber und Betriebsrat sich auf eine Namensliste der für die beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung infrage kommenden Mitarbeiter geeinigt haben oder eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die Gewichtung der Sozialauswahlkriterien bestimmt, kann das Gericht die Entscheidung, wer gehen muss, nur noch auf grobe Fehler hin überprüfen. Drei Wochen FristBei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Gekündigte die Wahl, ob er sich gegen die Kündigung wehrt oder sie akzeptiert. Will er sich zur Wehr setzen, muss er, wie bisher auch, binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Akzeptiert er die Kündigung, kann er einen nunmehr zum ersten Mal in § 1a KSchG normierten Abfindungsanspruch in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Das gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben erklärt, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Fehlt ein solcher Hinweis, muss Klage erhoben werden.