Leitende Angestellte müssen auf viele Rechte verzichten
31. Januar 2004 - Karl
Mehr Geld für weniger Sicherheit
Wer zum leitenden Angestellten ernannt wird, ist bereits recht weit oben auf der Karriereleiter angelangt. Leitende Angestellte unterscheiden sich jedoch nicht nur durch ein höheres Gehalt von den übrigen Arbeitnehmern. Durch ihre exponierte Stellung und ihre besondere Nähe zum Arbeitgeber haben sie auch besondere Pflichten gegenüber ihrem Chef. Von leitenden Angestellten wird ein erhöhtes Maß an Arbeitsleistung erwartet. Überstunden müssen leitende Angestellte zum Beispiel erbringen, ohne dass sie hierfür eine gesonderte Vergütung erhalten. Eine einheitliche Definition, wer zu den leitenden Angestellten zählt, gibt es im Arbeitsrecht nicht. SonderstellungSie haben aus rechtlicher Sicht eine Sonderstellung inne. Zwar sind sie auch weiterhin als Arbeitnehmer anzusehen, aber als leitende Angestellte stehen sie in der betrieblichen Hierarchie zwischen dem Arbeitgeber und den anderen Arbeitnehmern. Eine Konzequenz ergibt sich daher beispielsweise für die Arbeitnehmervertreter. Der Betriebsrat ist bei einer Einstellung, Beförderung oder bei personellen Veränderungen des leitenden Angestellten lediglich zu informieren. Eine Einmischung zu Gunsten oder zu Lasten des Arbeitnehmers kann er nicht durchsetzen. Anders als bei normalen Angestellten darf er beispielsweise der Beförderung nicht widersprechen. Das Einkommen leitender Angestellter wird, im Gegensatz zur Vergütung nichtleitender Mitarbeiter, nicht mehr regelmäßig jährlich im Rahmen der Tarifverhandlungen angepasst. Vielmehr stehen die Erhöhungen weitgehend im Ermessen des Chefs. Deshalb sind die Verträge der leitenden Angestellten meist mit eigenen Anpassungsklauseln versehen. Der hervorgehobene Mitarbeiter muss letzlich selbst sein Gehalt und sonstige Vergünstigungen im Gespräch mit seinen Vorgesetzten aushandeln. Wer sich über seine Beförderung zum leitenden Angestellten freut, sollte aber auch daran denken, dass sein Kündigungsschutz durch diesen Karriereschritt deutlich geschwächt wird. Zwar kann auch der leitende Angestellte Kündigungsschutzklage erheben. Wenn er jedoch die Berechtigung hatte, Einstellungen und Kündigungen selbst vorzunehmen, hilft ihm das im Zweifel nicht weiter. Denn der Chef sitzt hier am längeren Hebel. Er kann in solchen Fällen das Arbeitsverhältnis durch einen Antrag bei Gericht jederzeit auflösen. Eine Begründung ist dafür nicht nötig. Unwirksame KündigungBei einer unwirksamen Kündigung entscheidet das Arbeitsgericht dann lediglich noch über die Höhe der Abfindung, die der leitende Angestellte von seinem früheren Unternehmen erhält. Eine Weiterbeschäftigung ist für ihn nicht möglich. Auch sollte sich der leitende Angestellte in spe bewusst sein, dass er durch gesetzliche Bestimmungen oder Tarifverträge nur unvollständig geschützt ist. Wer zum leitenden Angestellten befördert wird, sollte genau auf den Inhalt seines neuen Arbeitsvertrages achten. Sonst kann auf den Schritt nach oben ein schneller Absturz folgen.