Trickser riskieren ihren Job

Die Versuchung ist für manchen Mitarbeiter groß, sich bei der Vergabe von Aufträgen einen Vorteil zu verschaffen – sei es durch den Abschluss eines Beratervertrages oder durch finanzielle Zuwendungen. Fliegt der Deal auf, riskiert der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz. Meist verzichteten die Firmen jedoch auf die Herausgabe der Schmiergelder. Um nicht in einen schlechten Ruf zu geraten, vermied man so einen öffentlichen Prozess.Teurer EinkaufDas Hessische Landesarbeitsgericht hat aber nun über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Arbeitgeber von einem Abteilungsleiter Schmiergeldzahlungen in Höhe von 500 000 Euro verlangte. Der Mann hatte Maschinen gekauft. Später erfuhr der Arbeitgeber von Schmiergeldzahlungen an ihn. Der Chef behauptete, dies seien in mehreren Teilbeträgen insgesamt damals rund eine Million D-Mark in bar gewesen. Die vom Einkäufer für gebrauchte Maschinen vereinbarten Kaufpreise seien deutlich überhöht gewesen. Der Arbeitgeber verlangte deshalb von dem Abteilungsleiter die Herausgabe der Gelder. Doch der Mitarbeiter bestritt die Zahlungen. Die Parteien hatten sich bereits vorab auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege eines Aufhebungsvertrages geeinigt.Das Hessische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 10 Sa 1195/06) ist in seinem Urteil zu der Auffassung gekommen, der Arbeitgeber habe einen Anspruch auf Herausgabe des empfangenen Betrages wegen unerlaubter Eigengeschäftsführung. Darüber hinaus stehe ihm die Summe auch als Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung zu. Denn einem Arbeitnehmer sei es verboten, von Kunden Schmiergelder entgegenzunehmen. Der Schadenersatzanspruch bestehe mindestens in der Höhe der empfangenen Gelder. Bei der Annahme von Schmiergeldern spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitgeber um die dem Mitarbeiter zugeflossenen Beträge geschädigt worden sei.Das Berufungsgericht ging auf Nummer sicher und befragte nochmals einen Zeugen. Dieser sagte aus, dass er tatsächlich dem beschuldigten Abteilungsleiter in mehreren Teilbeträgen insgesamt einen Geldbetrag in Höhe von damals einer Million D-Mark gegeben hatte. Ziel sei der Verkauf von gebrauchten Maschinen für das Unternehmen gewesen.Kein Schutz im UnrechtDas Gericht ließ den Anspruch trotz einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ausgleichsklausel zu. Ausgenommen von dieser Regelung seien ausdrücklich Ansprüche, die dem Abteilungsleiter schon zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bekannt waren. Und natürlich wusste dieser ja von der Höhe der Schmiergeldzahlungen. Deshalb lag diese Voraussetzung auch vor. Die Richter entschieden gleichzeitig, dass es auch nicht angehe, sich zunächst auf Kosten des Arbeitgebers zu bereichern und sich dann auf eine Abmachung zu berufen, die das Unternehmen ungerechterweise benachteiligt.