Wartezeiten sind keine Arbeitszeiten

Der Gesetzgeber hat das Arbeitszeitgesetz im Sinne der EU-Fahrpersonalrichtlinie erweitert. Bislang galten für Fahrpersonal die Vorschriften aus dem Bundesmanteltarifvertrag für den gewerblichen Güter- und Möbelfernverkehr. Demnach lag die Höchstarbeitszeitgrenze bei 244 Stunden im Monat.Von dieser Regelung sind Fahrer und Beifahrer von Fahrzeugen zum Gütertransport mit Fahrzeugen von mehr als 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts sowie zur Personenbeförderung in Bussen mit mehr als acht Fahrgastplätzen betroffen. Davon ausgenommen sind Personenbeförderungen im Linienverkehr im Umkreis von 50 Kilometern sowie Fahrzeuge der Feuerwehr, Rettungs- und Streitkräfte. Noch nicht erfasst werden zunächst selbstfahrende Selbstständige und leitende Angestellte.Mit der Umsetzung der Fahrpersonalrichtlinie in deutsches Recht ist nunmehr eine wöchentliche Höchstarbeitszeitgrenze eingeführt worden. Zulässig sind wöchentlich maximal durchschnittlich 48 Stunden. In der Spitze können es auch 60 Stunden wöchentlich sein, wenn sich aus einem Referenzzeitraum von vier Monaten oder 16 Wochen wieder ein durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden ergibt.Die tägliche Arbeitszeit entspricht den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben von durchschnittlich acht und in Spitzen höchstens zehn Stunden, die aber unter den Referenzzeiträumen wieder auf das durchschnittliche Maß abgebaut werden müssen. In Abweichung von der normalen Regelung ist ein Werktag im Straßentransportwesen der 24-Stunden-Zeitraum ab Arbeitsaufnahme.Als Arbeitszeiten werden Lenkzeiten sowie die Zeiten der aktiven Überwachung des Be- und Entladevorgangs angesehen, ebenso wie Zeiten der Ein- oder Ausstiegshilfen oder der Reinigung.Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass die Norm bestimmte Zeiten ausdrücklich von den Arbeitszeiten ausnimmt. Nicht zur Arbeitszeit zählen Zeiten, während der Arbeitnehmer als Beifahrer nicht selbst fährt oder sich in der Schlafkabine aufhält, während derer ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz warten muss, bis er seine Tätigkeit aufnehmen kann und ferner die Zeit, während der er sich bereithalten muss, um die Arbeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich dabei am Arbeitsplatz aufhalten zu müssen. Voraussetzung für die Nichtanrechnung ist, dass der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist.Aufzeichnungspflicht für FahrerDas Gesetz enthält für Fahrer und Beifahrer eine eigene Aufzeichnungspflicht. Im Gegensatz zur bisherigen Verpflichtung des Arbeitgebers, muss für Fahrpersonal künftig die gesamte Arbeitszeit dokumentiert werden. Diese Aufgabe braucht der Arbeitgeber nicht persönlich zu erfüllen, er kann sie an seine Arbeitnehmer delegieren, indem er sie anweist, die Zeiten selbst aufzuschreiben oder indem er technische Hilfsmittel in die Fahrzeuge einbaut.