Kündigung auf Vorrat unzulässig

In vielen Dienstleistungsbereichen werden die Aufträge oft durch die öffentliche Hand nur befristet vergeben. Es erfolgt dann eine Neuausschreibung des Auftrages, an der sich auch der alte Auftragnehmer wie jeder andere beteiligen muss. In der Praxis wirkt sich das Auslaufen des Auftrages häufig so aus, dass alle Mitarbeiter vorsorglich betriebsbedingt gekündigt werden. Als Begründung wird die Möglichkeit der fehlenden Beschäftigung durch den endgültigen Auftragsverlustes herangezogen. Die ist nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG; Az. 2 AZR 256/01) rechtswidrig.Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei Ausspruch der Kündigung aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn sich ein Unternehmen, dessen noch laufender Auftrag nicht verlängert worden ist, an der Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung die Neuvergabe noch offen ist. Das BAG weist in seiner Entscheidung außerdem darauf hin, dass der Zwang zur Einhaltung längerer Kündigungsfristen grundsätzlich keine andere Beurteilung rechtfertigt, so dass der Arbeitgeber die Kündigung letztlich erst mit dem sicheren Wissen darüber, dass er in der Neuvergabe nicht berücksichtigt wird, eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen darf.