Voraussetzungen für Wahlen zum Betriebsrat

Im Zuge der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes hat sich die Wahlordnung geändert, so dass mit den jetzt anstehenden Betriebsratswahlen Neuland betreten wird. Betriebsräte können in allen Betrieben, die mehr als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen mindesten drei wählbar sein müssen, gewählt werden. Wahlberechtigt ist, wer über 18 Jahre alt und Arbeitnehmer des Betriebes ist. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist. Wichtige WahllisteDie Betriebsratswahl wird durch einen Wahlvorstand geleitet. Er muss eine Liste der Wahlberechtigten – getrennt nach Geschlechtern – aufstellen. Dabei hat der Arbeitgeber die für die Erstellung der Wählerliste erforderlichen Informationen dem Wahlvorstand vollständig zur Verfügung zu stellen. Die Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung muss von der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausliegen. Eine ausschließliche Benutzung von elektronischen Medien für die Bekanntmachung wie Fax oder E-Mail ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass nur der Wahlvorstand Änderungen vornehmen kann und alle Mitarbeiter von den Informationen erreicht werden.Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand durch Veröffentlichung des Wahlausschreibens die Wahl einzuleiten. Hierbei ist neben der Wählerliste gem. § 3 Abs. 2 Wahlordnung eine Vielzahl weiterer Informationen an die Mitarbeiter weiterzugeben, unter anderem wo, wann, wer wählen und gewählt werden kann, in welchem Verhältnis Minderheiten im Betriebsrat vertreten sein müssen usw.Häufiger Streitpunkt ist die Einreichung von so genannten Vorschlagslisten. Sind nämlich mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlagslisten, die von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind. Unheilbare Fehler führen zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste. Im Einzelnen sind die Versäumung der Einreichungsfrist, die Nichterkennbarkeit der Reihenfolge der Bewerber oder das Fehlen der für die Gültigkeit der Vorschlagsliste notwendigen Anzahl von Unterschriften zu nennen. Es gibt aber auch Fehler, die die Liste nicht von vornherein ungültig machen, sondern erst dann, wenn trotz Beanstandung durch den Wahlvorstand binnen drei Arbeitstagen keine Änderung erfolgt ist. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, jede Vorschlagsliste zunächst anzunehmen. Er hat diese dann zu prüfen und dem Vertreter der Vorschlagsliste seine Entscheidung mitzuteilen. Wenn keine Einigkeit erzielt werden kann, bleibt für die abgewiesenen Kandidaten nur der Gang zum Arbeitsgericht, um dort im Beschlussverfahren die Rechtslage prüfen zu lassen.