Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist neben der Abmahnung die wiederholte Vertragsverletzung. Dem Mitarbeiter soll ermöglicht werden, sein Fehlverhalten umzustellen.Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Nur in Ausnahmen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Sofern ausdrücklich vereinbart, kann auch in der Probezeit aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden.Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen Rechtsstreit zu entscheiden, bei welchem ein Arbeiter gegen Ende seiner Probezeit abgemahnt worden war und zwar wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht. Einen Tag später erhielt er die Kündigung, sie war auf das gleiche Datum wie die Abmahnung datiert worden.Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 145/07) gab seiner Klage mit der Begründung statt, dass die Kündigung nicht wirksam erklärt worden sei. Der Arbeitgeber konnte sich zur Begründung seiner Kündigung nicht auf das bereits abgemahnte Fehlverhalten stützen. Der Arbeitgeber verzichte nämlich gewöhnlich auf sein Recht zur Kündigung hinsichtlich solcher Gründe, über die er die Abmahnung erteilt habe. Anders sei dies nur dann, wenn sich aus der Abmahnung oder anderen Umständen des Einzelfalles ergebe, dass der Arbeitgeber die Sache mit der Abmahnung noch nicht als erledigt ansehe. Hiervon könne jedoch nur im Ausnahmefall ausgegangen werden.Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges könne angenommen werden, dass er sich ausschließlich auf die abgemahnte Pflichtverletzung berufen habe. Die Kündigung sei in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Arbeitsverhältnis – etwa wegen dem Bestehen der Probezeit – nicht unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes falle.Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt nur dann keine Abmahnung voraus, wenn der Arbeitnehmer zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, sich künftig vertragstreu zu verhalten oder es liegt ein so schwerer Verstoß vor, dass der Arbeitnehmer damit rechnen musste, dass sein Arbeitgeber sein solches Fehlverhalten nicht hinnehmen werde.