Vor einer Kündigung steht die Sozialauswahl

In schwierigen Zeiten versuchen Betriebe möglichst überall zu sparen. Oft wird mit Personalabbau begonnen. Beschäftigt der Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer und ist der betroffene Arbeitnehmer länger als sechs Monate dort beschäftigt, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Die Praxis vor Gericht zeigt, dass das Vorliegen der zwingenden betrieblichen Gründe in der Regel dann angenommen wird, wenn das Unternehmen nachweist, dass die betriebswirtschaftliche Entwicklung in den letzten zwei bis drei Jahren schlecht verlief. Der Arbeitgeber muss weiter darlegen, wie sich diese negative Entwicklung auf den Betrieb und letzten Endes auf den Arbeitsplatz des Mitarbeiters ausgewirkt hat. Mit anderen Worten, er muss erklären, weshalb es wirtschaftlich gesehen diesen Arbeitsplatz zukünftig nicht mehr geben wird. Aber auch wenn ihm dies gelingt, ist der Kündigungsschutzstreit noch nicht verloren.

Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Bei der Auswahl des zu kündigenden Mitarbeiters hat er zudem eine so genannte Sozialauswahl vorzunehmen. Das heißt, er muss prüfen, ob tatsächlich der ins Auge gefasste Mitarbeiter zu entlassen ist, oder ob sich bei Abwägung aller Interessen ergibt, dass ein anderer Mitarbeiter sozial stärker und daher eher zu kündigen ist. Drei Schritte der SozialauswahlDie Prüfung der Sozialauswahl erfolgt in drei Schritten.

Zunächst wird der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer ermittelt. Dann ist eine Auswahlentscheidung unter Bewertung der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Alters und der Unterhaltsverpflichtungen dieser Mitarbeiter zu treffen. Danach ist zu überprüfen, ob der sich nach den ersten beiden Schritten ergebende Mitarbeiter nicht anderweitig beschäftigt werden könnte. Vergleichbar sind alle Arbeitnehmer, die auf ihren Arbeitsplätzen austauschbar sind. Es reicht aber auch aus, wenn eine andersartige aber gleichwertige Tätigkeit durch den Mitarbeiter ausgeübt werden kann, sofern er die entsprechende Qualifizierung mitbringt. Ein Vergleich darf sich nur auf Mitarbeiter der gleichen Betriebshierarchie beziehen. Oft wird bei der Auswahlentscheidung mit so genannten Punktwert-Tabellen gearbeitet. Dabei gibt der Arbeitgeber den Kriterien bestimmte Wertigkeiten. Bei Anwendung auf die Mitarbeiter ergibt sich dann eine Reihenfolge, die aber nur der groben Vorauswahl dienen und nicht das Ergebnis der Sozialauswahl seien kann. Die Punkte pro Kriterium sind für alle Mitarbeiter gleich anzuwenden. Die Auswahl ist grundsätzlich nur auf grobe Fehlerhaftigkeit durch die Gerichte zu überprüfen. Grob fehlerhaft ist es jedenfalls, wenn sich durch die willkürliche Vergabe von Wertungspunkten ergibt, dass die Sozialauswahlkriterien gar nicht oder nicht in einem erheblichen und ausgewogenen Maß berücksichtigt wurden.