Nur Information der Firmenmitarbeiter per unternehmensinternem Intranet zulässig
14. Juni 2003 - Karl
Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Homepage
Moderne Zeiten erfordern moderne Arbeitsmittel für den Betriebsrat. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen. Er hat dabei auch die dazu nötigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Durch die Änderung des Gesetzes wurde dem Betriebsrat ausdrücklich das Recht zur Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationsmittel zugebilligt. Regelmäßig wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber gestritten, ob zu den erforderlichen Mitteln auch die Erstellung einer Homepage im Internet gehört. Grundsätzlich hat der Betriebsrat Anspruch auf Nutzung vorhandener Kommunikationssysteme wie E-Mail, Internet oder Intranet, soweit diese im Betrieb allgemein genutzt werden. Dem Betriebsrat steht in diesen Fällen ein Auswahlermessen zu, ob er zur Information der Mitarbeiter die elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten, das schwarze Brett oder eine außerordentliche Betriebsversammlung nutzt.Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Paderborn musste der Betriebsrat eines Unternehmens seine Homepage im Internet schließen. Gleichzeitig musste das Unternehmen aber dem Betriebsrat im firmeninternen Intranet eine Homepage zur Verfügung stellen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Elektronikunternehmen verfügt über ein eigenes internes elektronisches Informationsnetzwerk, dem so genannten Intranet. Der Betriebsrat beabsichtigte, in diesem Intranet eine eigene Homepage einzurichten. Die Firmenleitung verweigerte dies. Daraufhin eröffnete der Betriebsrat im öffentlichen Internet eine eigene Homepage. Auf dieser Homepage stellte sich der Betriebsrat mit seinen einzelnen Betriebsratsmitgliedern vor. Weiterhin berichtete er über den Ablauf einer Betriebsversammlung. Das Unternehmen verlangte die Abschaltung der Homepage im Internet. Der Betriebsrat sei nicht befugt, interne Vorgänge des Unternehmens in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Der Betriebsrat war der Auffassung, ihm bliebe keine andere Möglichkeit der Mitarbeiterinformation, da die Mitarbeiter des Unternehmens es mittlerweile gewohnt seien, ihre Informationen papierlos zu erhalten und weiterzugeben.Das Arbeitsgericht hat entschieden, der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf die Einrichtung einer Homepage im Internet. Im Übrigen verstoße er mit der Veröffentlichung von Betriebsinterna gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Moderne KommunikationAllerdings müsse dem Betriebsrat durch den Arbeitgeber im Intranet eine Homepage zur Verfügung gestellt werden. Der Betriebsrat könne bei einem Unternehmen der Elektronikbranche, das alle Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung nutze, nicht auf das schwarze Brett oder Rundschreiben und Informationsbriefe verwiesen werden. Er habe vielmehr einen Anspruch auf Teilhabe an der Nutzung der Medien, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Kommunikation zur Verfügung stellt und selbst zur Informationsverteilung nutze.