Bei Benachteiligungen beschweren

Das vor drei Jahren in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer bei Benachteiligungen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder ihres Alters. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht nur verpflichtet, die erforderlichen, auch vorbeugenden, Maßnahmen zu treffen. Er ist außerdem für die Einführung und Gestaltung eines Verfahrens zuständig, in dem seine Mitarbeiter ihr Beschwerderecht gemäß AGG wahrnehmen können. Die Einzelheiten eines solchen Beschwerdeverfahrens können durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Laut Gleichbehandlungsgesetz müssen die Beschäftigten also die Möglichkeit haben, sich bei der dafür zuständigen Stelle eines Unternehmens zu melden, wenn sie sich diskriminiert fühlen. Der Arbeitgeber muss die hierfür zuständige Stelle im Betrieb bekanntgeben. Das Betriebsverfassungsgesetz wiederum gewährt dem Betriebsrat bei der Einführung und Gestaltung des Beschwerdeverfahrens gemäß AGG ein -zur Not auch erzwingbares -Mitbestimmungsrecht. Es umfasst insbesondere Regelungen für die bei der Beschwerde zu wahrenden Förmlichkeiten, zum Beispiel Art, Frist und Begründung sowie die Modalitäten ihrer Bearbeitung. Darunter fallen etwa das Hinzuziehen eines Betriebsratsmitgliedes, die Anhörung der Beteiligten sowie die Benachrichtigung des Arbeitnehmers. Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst aktiv werden und ein Beschwerdeverfahren über die Einigungsstelle durchsetzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal betont, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates jedoch nur auf die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe und die inhaltliche Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens erstreckt. Dagegen habe das Gremium kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichte oder wie er diese personell besetze. Hierbei handelt es sich laut BAG um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen.

Errichtet ein großer Konzern mit mehreren Niederlassungen beispielsweise eine überbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht bei allen Belangen des Beschwerdeverfahrens nicht dem einzelnen, örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.