Sonderregelung für Gründer
Im Zuge der Umsetzung des Arbeitsmarkt-Reformgesetzes ist neben dem Kündigungsschutzgesetz seit dem 1.Januar 2004 auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geändert worden. Der Gesetzgeber hat für Existenzgründer die befristete Einstellung von Arbeitnehmern erleichtert. Nun können in den ersten vier Jahren seit der Gründung des Betriebes befristete Arbeitsverträge geschlossen werden, ohne dass hierfür der sonst geforderte Sachgrund vorliegt. Diese Sonderreglung gilt jedoch nicht für Neugründungen, die sich aus der Umstrukturierung eines Unternehmens ergeben. Gleichzeitig wird die Stellung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gestärkt. Die Arbeitgeber werden nun ausdrücklich verpflichtet, Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen zu bezahlen. Im übrigen darf nur dann eine Ungleichbehandlung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten erfolgen, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Es ist nicht erlaubt, einem Mitarbeiter deshalb zu kündigen, weil er einen Wechsel in ein oder aus einem Teilzeitarbeitsverhältnis ablehnt. Da früher die Nutzung der Möglichkeiten durch das TzBfG gerade bei Arbeitnehmern in leitenden Positionen nur sehr gering ausfiel und auch von vielen Arbeitgebern nicht gern gesehen war, hat der Gesetzgeber nunmehr deren Recht hierauf noch einmal ausdrücklich hervorgehoben.