Surfen nur mit Genehmigung des Chefs

Die meisten Arbeitsplätze sind technisch gut ausgestattet. Für Arbeitnehmer ist die Versuchung groß, das Equipment auch für sich zu nutzen. Da wird schnell eine private Fotokopie gemacht, die Freundin angerufen oder im Internet gesurft. All das kann aber zu arbeitsrechtlichen Problemen führen. In jüngster Zeit etwa häufen sich die Fälle, in denen sich Chefs gegen die private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs zur Wehr setzen.Prinzipiell gilt für die private Internetnutzung im Betrieb das Gleiche wie für das Telefon: Es kommt darauf an, ob der Arbeitgeber diese ausdrücklich untersagt hat. Hat er das getan, kann ein Verstoß einen Kündigungsgrund darstellen. Ob hier schon eine fristlose oder nur die fristgerechte Kündigung angezeigt ist, hängt vom Einzelfall ab.In der Regel Abmahnung nötigEin Recht, auf private Telefonate am Arbeitsplatz besteht außer in Notfällen nicht. Im Regelfall ist aber eine einschlägige Abmahnung vor der Kündigung erforderlich. Teilweise wird diese als entbehrlich angesehen, da bei einem ausdrücklichen Verbot durch den Arbeitgeber die Nichtbeachtung dieser Anweisung den Straftatbestand des Betrugs erfüllt. Wann dies zutrifft, muss im Einzelfall entschieden werden. Das Arbeitsgericht Würzburg hielt zum Beispiel die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters für gerechtfertigt, obwohl dieser seit mehr als 18 Jahren im Betrieb war. Auch die Fertigung von Privatkopien auf dem Firmenkopierer trotz Verbots wurde nach mehrmaligen einschlägigen Abmahnungen als ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung erachtet. Gibt es im Betrieb kein ausdrückliches Verbot oder ist privates Telefonieren erlaubt beziehungsweise längere Zeit widerspruchslos geduldet worden, so darf der Arbeitnehmer dennoch nicht unbegrenzt davon Gebrauch machen. Hier ist die Grenze zu ziehen, wenn er davon ausgehen muss, dass der Chef den Umfang der Nutzung bei Kenntnis nicht dulden würde. Wann diese Grenze erreicht ist, hängt wiederum vom Einzelfall ab. Eine Gebührenrechnung von 55,61 Mark in zirka drei Monaten hat etwa das Arbeitsgericht Frankfurt und eine private Internetnutzung von zirka 80 bis 100 Stunden im Jahr das in Wesel nicht als ausreichend für eine fristlose Kündigung angesehen.