Arbeitnehmer haben Schutzrechte

Viele gesetzliche Bestimmungen des Arbeitsrechts wenden sich ausdrücklich an den Arbeitnehmer. Von der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft hängt folglich die Anwendbarkeit von Arbeitnehmerschutzvorschriften ab. Nur diese haben beispielsweise einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Für sie gelten andere Regeln für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, ihnen steht ein besonderer Schutz gegen ordentliche Kündigungen zu und nur Arbeitnehmer können ihre Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht austragen. Eine gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs gibt es nicht. Es ist derjenige Arbeitnehmer, der auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist. Demnach sind Beamte, Soldaten oder Richter nicht Arbeitnehmer in diesem Sinne, da sie auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt sind. Wesentliche KriterienAls wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft hat die Rechtsprechung die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und das Bestehen eines Weisungsrechts des Arbeitgebers bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit genannt. Probleme treten häufig bei Geschäftsführern, mithelfenden Familienangehörigen oder den üblicherweise als „Vertreter“ Beschäftigten auf. Es kommt auf die Ausgestaltung und die praktische Durchführung des Vertrages an. Eine Klausel, wonach beide Vertragsparteien von dem Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses ausgehen, ist unbeachtlich. Ist der Beschäftigte in eine betriebliche Organisation eingebunden, kann er also nicht über seine Tätigkeit, Arbeitszeit und seinen Arbeitsort frei bestimmen, unterliegt er fremden Leitungs- und Führungsstrukturen und trägt er kein wirtschaftliches Risiko, so spricht dies stark für seinen Status als Arbeitnehmer. Arbeitet ein ehemaliger Mitarbeiter als selbstständiger Unternehmer ausschließlich oder überwiegend für seinen alten Chef weiter, läuft dieser Gefahr, bei einer Überprüfung durch die Sozialversicherungsträger verpflichtet zu werden, die nicht abgeführten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge fast allein nachzahlen, sofern der Arbeitnehmerstatus festgestellt wird. Das Risiko des Mitarbeiters ist dabei rechnerisch gering. Seine Nachzahlungspflicht besteht rückwirkend nur für drei Monate. Obendrein kann er die Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung von seinem ehemaligen Chef verlangen. Kann der Arbeitgeber einem hoch qualifizierten Mitarbeiter keine Arbeitsanweisungen erteilen, wird der Mitarbeiter nicht automatisch zum Selbstständigen. So sind auch Profifußballer oder Chefärzte Arbeitnehmer, da sich ihre Unabhängigkeit auf einen sehr begrenzten Teil des Vertragsverhältnisses mit dem Arbeitgeber bezieht.