Regeln für die Rufbereitschaft

In zahlreichen Arbeitsverhältnissen sind die Arbeitnehmer verpflichtet, sich für Notfälle bereitzuhalten. Die sogenannte Rufbereitschaft verpflichtet sie, auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb einer vereinbarten Zeit vor Ort ihrer Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Der Arbeitnehmer kann sich daher auch in seiner Freizeit nicht ungehindert bewegen. Ob dies als Arbeitszeit gewertet wird, darüber ist es bisher speziell im Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensten von Ärzten in Krankenhäusern zu Streitigkeiten gekommen. Der häufig im Gesundheitswesen angewandte Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sah keine Vergütung für solche Bereitschaftsdienste vor: Solange keine tatsächlichen Arbeiten anfielen, wurden sie nicht als Arbeitszeiten angesehen.Seit einer grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs 2001 muss die Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union auch auf Bereitschaftsdienste im Gesundheitswesen angewandt werden. Danach gilt auch die Rufbereitschaft als Arbeitszeit.Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass die Vertragsparteien in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einen Ausgleich für besondere Formen der Arbeit aufgenommen haben. Er gilt für alle Arbeitnehmer, die Mitglied der Gewerkschaft sind, und deren Arbeitgeber Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes ist oder deren Arbeitsvertrag auf die Anwendbarkeit des Tarifvertrages verweist.

Für die Rufbereitschaft gilt eine tägliche Pauschale, die entsprechend der Entgeltgruppe gezahlt wird. Sie beträgt für die Zeit von Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstage, Sonntage sowie für Feiertage das Vierfache des jeweiligen tariflichen Stundenlohns. Entscheidend für die Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Sie dauert vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet.Innerhalb der Rufbereitschaft, einschließlich der Wegezeiten, wird jede angefangene Stunde aufgerundet. Der Tarifvertrag sieht jedoch eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bezahlung einer täglichen Pauschale vor: Im Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft werden lediglich 12,5 Prozent des tariflichen Stundenlohns gezahlt. Sie liegt vor, wenn die Rufbereitschaft weniger als zwölf Stunden beträgt.Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat zur Folge, dass Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr Rufbereitschaften anordnen können, die weniger als zwölf Stunden dauern. Sie sind dann nicht verpflichtet, die tägliche Pauschale zu zahlen. Der Arbeitnehmer hat dann lediglich einen Anspruch auf 12,5 Prozent Zuschlag für jede Stunde der Rufbereitschaft.