Arbeitgeber muss Schulungen bezahlen

Arbeitgeber müssen in der Regel die Kosten übernehmen, wenn Betriebsratsmitglieder an Schulungen teilnehmen. Das ist auch so, wenn das Thema der Schulung nicht eindeutig auf betriebsverfassungsrechtliche Themen schließen lässt.Nach Paragraf 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Das gilt, sofern das dort vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dazu bedarf es eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder können an Schulungen teilnehmen, die Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht sowie im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermitteln.Die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostenübernahme setzt einen wirksamen Entsendebeschluss des Betriebsrats voraus. Dieser muss sich bei der Frage, ob Schulungen erforderlich sind, auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, also sowohl die Interessen des Betriebs als auch die des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft abwägen. Es kommt demnach darauf an, dass ein vernünftiger Dritter unter den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen auch eine solche Entscheidung getroffen hätte.

Von jeder Verhandlung des Betriebsrats sollte es eine Niederschrift geben, in der mindestens der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, enthalten sind. Arbeitgebern oder Gewerkschaftsbeauftragten, die an der Sitzung teilgenommen haben, sollte eine Abschrift ausgehändigt werden. So gelangt das Sitzungsprotokoll auch an Personen oder Stellen, die nicht dem Betriebsrat angehören.Das Protokoll kann zudem in Rechtsstreitigkeiten Beweismittel für die Beschlussfassung des Betriebsrats sein. Ein richtig und vollständig wiedergegebenes Sitzungsprotokoll ist für die Arbeit des Betriebsrats von erheblicher Bedeutung. Das gilt besonders, wenn Vorhaben des Arbeitgebers verhandelt werden, die etwa Kündigungen, Versetzungen der Betriebsangehörigen oder Betriebsänderungen betreffen. In solchen Fällen sollte der Betriebsrat in die Niederschrift der Versammlung nicht nur den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, aufnehmen. Hier ist es auch wichtig, den Verlauf der Diskussion im Betriebsrat wiederzugeben.