Fliegt die illegale Beschäftigung auf, wird es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber teuer

Es ist allgemein bekannt, dass „Schwarzarbeit“ illegal ist. Jährlich bekämpft der deutsche Zoll sie mit etwa 6500 Mitarbeitern. Im Jahr 2006 sind mehr als 46 Millionen Euro an Bußgeldern verhängt worden. Der volkswirtschaftliche Schaden ist immens. 2004 intensivierte der Gesetzgeber daher die Bekämpfung illegaler Beschäftigung durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und eine Änderung des Strafgesetzbuches, die das Vorenthalten und Veruntreuen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung unter Strafe stellt.Die Schwarzarbeit birgt für den Arbeitnehmer erhebliche Risiken: Er ist weder unfall- noch kranken- noch arbeitslosenversichert. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Leistungen vom Arbeitsamt oder Sozialhilfeträger bezieht. Dann macht er sich zudem strafbar. Dem Arbeitgeber drohen neben strafrechtlicher Verfolgung Nachforderungen der nicht entrichteten Beiträge und Abgaben.Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ist es der Deutsche Rentenversicherung gestattet, nachträglich Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung erheben. Hinzuzurechnen ist die Lohnsteuer, die mangels Steuerkarte nach der ungünstigen Steuerklasse VI berechnet wird. Das Sozialgericht Dortmund hat in einem Falle so entschieden: Bei der Betriebsprüfung eines Friseurgeschäftes wurde die illegale Beschäftigung einer Friseurin aufgedeckt, die zudem Arbeitslosengeld bezogen hatte. Der Ladeninhaber beschäftigte sie knapp zwei Jahre lang, ohne sie bei der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzumelden. Er bestritt die illegale Beschäftigung und argumentierte, die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung sei unzulässig, weil sie zu einer höheren Abgabepflicht führe, als es bei einem legalen Arbeitsverhältnis der Fall wäre.Das Gericht betonte, dass sich die Illegalität des Beschäftigungsverhältnisses bereits aus der Verletzung der Melde- und Beitragspflichten ergebe. Außerdem gelte bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ohne Zahlung von Steuern und Beiträgen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Grundlage der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sind die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern. Die gesetzliche Fiktion einer Nettolohnabrede sei durch ihren Zweck, sozial schädliche Schwarzarbeit einzudämmen, gerechtfertigt. Für die Höhe der Steuern stellte das Gericht auf die Lohnsteuerklasse VI ab, also auf die höchste Lohnsteuerklasse. Es begründete dies damit, dass sich die Parteien darüber einig gewesen seien, dass keine Steuern abgeführt werden sollten. Folglich hatte dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorgelegen. Somit war für die Beitragsberechnung die Steuerklasse VI zur Anwendung gekommen. Eine nachträgliche Korrektur sei nicht möglich, da es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ankomme.