Bei Diskriminierung droht Schadenersatz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Diskriminierung wegen Alters, Geschlechts, der ethnischen Herkunft , einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Identität. Stellenausschreibungen haben nach Maßgabe dieses Gesetzes bezüglich dieser Belange neutral zu erscheinen. Ausnahmen gibt es nur in dem Bereich der Religion und des Alters, sofern die beruflichen Anforderungen dies notwendig machen.Bei Verstößen gegen das AGG können die Benachteiligen Schadenersatz geltend machen. Ob ein Verstoß bereits in der Stellenausschreibung selbst zu erkennen ist oder sich erst aus entsprechenden Äußerungen der Verantwortlichen im Bewerbungsgespräch ergibt, spielt keine Rolle. Das Arbeitsgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 29 Ca 2793/07) hat einen Arbeitgeber zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, welcher eine 52-jährige Frau, die lange in der Autobranche gearbeitet hatte ablehnte. Sie hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben, in der es hieß: „Wir suchen erfolgsorientierte, branchenkundige Außendienst-Verkäufer. …. Idealerweise sind Sie nicht älter als 45 Jahre.“ Die Bewerberin setzte sie sich mit dem Geschäftsführer des Unternehmens telefonisch in Verbindung. Dieser erklärte, dass es interessant sei, dass sich eine Frau bewerbe. Er verwies darauf, dass sich aus der Stellenausschreibung ergebe, dass er nur männliche Bewerber suche. Schließlich befände sich die Firma zu einem anderen Unternehmen in einem harten Konkurrenzkampf und es meldeten sich Bewerber “ die noch nie in ihrem Leben eine Schraube gesehen hätten“. Die Bewerberin wurde abgelehnt und erhob Klage wegen Geschlechts- und Altersdiskriminierung auf Zahlung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern als Schadenersatz.Das Arbeitsgericht Stuttgart erkannte eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes von 3 500 Euro zu. Der Anspruch ergebe sich daraus, dass sie aufgrund ihres Geschlechtes benachteiligt worden sei. Eine Benachteiligung müsse nicht vollständig nachgewiesen werden. Der Beweis von Indizien, die für eine Diskriminierung sprechen würden, reiche zunächst einmal aus.

Indizien reichen aus

Eine nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung spreche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als ein starkes Indiz für eine unzulässige Benachteiligung. Darüber hinaus seien die Bemerkungen des Geschäftsführers ebenfalls als diskriminierend anzusehen. Dies gelte übrigens auch dann, wenn über das Geschlecht hinaus weitere sachliche Gesichtspunkte für eine Ablehnung der Bewerberin gesprochen hätten. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei nicht in voller Höhe zuzuerkennen, weil es sich um keine schwerwiegende Diskriminierung handele.