Nicht jeder will früher in Rente

Grundsätzlich ist jede Diskriminierung allein wegen des Alters rechtswidrig, so lange es keinen rechtfertigenden Grund dafür gab. In vielen Tarifverträgen wird bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 60. oder eines Lebensjahres vor dem gesetzlichen Rentenalter enden soll. Mitarbeiter die länger arbeiten wollten, konnten dies nicht.Eine solche Regelung war nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls im Rahmen von Tarifverträgen zulässig. Zwar unterliegen auch die Altersgrenzen jedes Tarifvertrages der gerichtlichen Befristungskontrolle, jedoch konnten die Tarifvertragsparteien auch eigene Befristungsgründe festlegen.So wurde jüngst die tarifvertragliche Altersgrenze für Piloten mit Vollendung des 60. Lebensjahres durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt, da das Sicherheitsinteresse der Fluggesellschaft wichtiger ist als das Interesse an einer Weiterbeschäftigung der Piloten. Das Risiko altersbedingter unerwarteter Ausfallerscheinungen und der damit verbundenen Folgen war zu groß.Diese Rechtsprechung hat nun eine wichtige Einschränkung erfahren. Mitarbeiterinnen einer Fluggesellschaft begehrten die Weiterbeschäftigung als Flugbegleiterinnen über den tariflich festgelegten Beendigungszeitpunkt hinaus, nachdem sie zunächst zwischen den 55. und 60. Lebensjahr verlängert beschäftigt worden waren. Die Fluggesellschaft lehnte das ab und berief sich auf eine Bestimmung im Manteltarifvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 55. spätestens jedoch des 60. Lebensjahres enden sollte. Auch hierbei wurde zur Begründung des vorzeitigen Ausscheidens mit dem überragenden Sicherheitsinteresse der Fluggesellschaft und mit dem im Alter zunehmenden Risiko unvorhersehbarer Ausfallerscheinungen argumentiert.Diese Auffassung wurde nun in zwei Fällen vom Hessischen Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 17 Sa 1323/06 und 1322/06 vom 15.01.2007) zurückgewiesen und den klagenden Flugbegleiterinnen Recht gegeben.Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es dem Tarifvertrag für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses an einem sachlichen Grund fehle. Zwar sei für Piloten anerkannt, dass sie einer überdurchschnittlichen physischen und psychischen Belastung ausgesetzt sind, in deren Folge das Risiko einer altersbedingten Ausfallerscheinung und unerwarteter Fehlreaktion zunimmt. Jedoch sei diese Belastung und das Risiko mit der Tätigkeit einer Flugbegleiterin nicht vergleichbar.Verstoß gegen EuroparechtSchon vor der Einführung des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) am 1. September 2006 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ältere Arbeitnehmer nur mit triftigem Grund anders behandelt werden dürfen. Eine Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, die befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern ohne Sachgrund erleichtert, sei unzulässig.