Völlig aufgelöst

Sind in Arbeits- oder Tarifverträgen auflösende Bedingungen enthalten, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Nicht jede auflösende Bedingung ist für sich wirksam. Vielmehr müssen besondere Sachgründe vorliegen. Es gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch die Vorschriften über das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot finden Anwendung.Auflösende Bedingungen müssen schriftlich fixiert und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Das auf diese Weise begrenzte Arbeitsverhältnis kann allerdings auch bereits vor Eintritt der Bedingung gekündigt werden. Wird das Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Bedingung dagegen widerspruchslos fortgesetzt, wandelt es sich in ein unbefristetes um.2008 hat das Bundesarbeitsgericht eine Regelung für rechtmäßig erklärt, die das Ende des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt einer medizinisch begründeten, dauerhaften Fluguntauglichkeit eines Piloten vorsah. Der Verlust der Flugtauglichkeit allein stellt jedoch keinen ausreichenden Sachgrund dar.

Erst die sich daraus ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter daher einen anderen freien und geeigneten Arbeitsplatz anbieten, bevor er sich auf die auflösende Bedingung berufen darf. Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur vor, weil für den betroffenen Piloten keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestand.Umstritten ist, inwieweit dem Arbeitnehmer nicht nur in dem Betrieb des Arbeitgebers, sondern in allen Betrieben eines Konzerns Stellen angeboten werden müssen. Eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt oder sich eine solche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Eine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht kann nur eintreten, wenn das beschäftigende Konzernunternehmen eine so gewichtige gesellschaftsrechtliche Stellung innehat, dass es Einfluss auf das Einstellungsverhalten anderer Konzerngesellschaften nehmen könnte.