Urlaub muss bis zum Jahresende genommen werden

Endet das Arbeitsverhältnis, so hat der Arbeitgeber noch nicht genommenen Erholungsurlaub nach abzugelten. Dieser Abgeltungsanspruch setzt voraus, dass der Urlaub noch vor Ablauf des Kalenderjahres oder infolge Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres hätte gewährt werden können.Fehlen aber gesetzliche Übertragungsmöglichkeiten, die in persönlichen Gründen oder dringenden betrieblichen Belangen bestehen können, ist eine Übertragung vom Gesetz ausgeschlossen. Der Urlaub wird übertragen, wenn der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung seinen Urlaub bis zum Ablauf des Urlaubsjahres nicht nehmen kann. Das trifft nicht zu, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf des Urlaubsjahres wieder arbeitsfähig wird und den Urlaub – wenn auch nur teilweise – verwirklichen könnte. Der Urlaub geht nur insoweit auf den Übertragungszeitraum über, als er wegen der Erkrankung nicht mehr vollständig erfüllt werden kann. Ansonsten erlischt der erfüllbar Teil mit Ablauf des Kalender-jahres.Das Bundesurlaubsgesetz stellt mit dem Begriff der betrieblichen Belange in erster Linie auf den gesicherten Fortgang des Betriebsablaufs ab. Maßgebend sind Umstände der Betriebsorganisation, des technischen Arbeitsablaufs, der Auftragslage sowie die konkrete Bedeutung des Arbeitnehmers und der von ihm verrichteten Tätigkeit. Als betriebliche Belange kommen personelle Engpässe in Saison- und Kampagnezeiten, plötzlich auftretende Produktionsnachfragen, Abschluss- und Inventurarbeiten in Betracht.Dringend sind die betrieblichen Belange dann, wenn die Urlaubserteilung zu Gunsten des Arbeitnehmer zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führen würde. Zudem sind sie dann dringend, wenn sie keinen Aufschub dulden, also etwa die Fälle der Gefahr des Verderbens von großen Mengen oder hochwertigen Produkten, von Vorräten, die Gefahr des Misslingens wichtiger und kostbarer Arbeitserzeugnisse und der nicht fristgerechten Erledigung wichtiger Aufträge, von denen die weitere Arbeit anderer Abteilungen abhängt.Ein Saisonbetrieb kann im Allgemeinen das Urlaubsbegehren seines Arbeitnehmers innerhalb der Saison unter Hinweis auf dringende betriebliche Belange verweigern und ihn auf Zeiten der Betriebsschließung verweisen, auch wenn während dieser Zeit interne Vorbereitungsarbeiten für die nächste Saison (Wartung, Reparatur) verrichtet werden. Ein dringender betrieblicher Belang kann auch sein, dass der Arbeitnehmer nach längerer Krankheit unbedingt im Betrieb benötigt wird. Anspruch auf ErsatzWird dem Mitarbeiter zustehender Urlaub trotz Geltendmachung nicht gewährt und geht der Anspruch deshalb wegen Verfalls mit dem Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums unter, muss der Arbeitgeber aber für den durch den Untergang des Anspruchs entstehenden Schaden einstehen. An die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs tritt als Schadenersatzanspruch ein Ersatzurlaubsanspruch in der gleichen Anzahl von Tagen wie der vergeblich geltend gemachte Urlaub.