Der Chef darf nicht ohne Weiteres Videokameras installieren

Ein Unternehmen kann ein Interesse an der Installation von Überwachungseinrichtungen haben,weil diese abschrecken oder Diebstähle verhindern. Ziel kann ebenso sein, die betriebliche Ordnung sowie der Arbeitsleistungen der Beschäftigten zu kontrollieren.Besteht ein Betriebsrat, unterfällt die Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen dem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Paragraf 87 Betriebsverfassung-Gesetz. Dies gilt auch für ihre Nutzung und sofern die Einrichtung bereits vorhanden ist auch eine veränderte Nutzung oder deren Abschaffung . Entscheidend für das Mitbestimmungsrecht ist die Möglichkeit der Nutzung der durch die Überwachung erfassten Daten und Informationen.In der Regel werden hierüber Betriebsvereinbarungen geschlossen. Die Betriebsparteien müssen dabei das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer beachten.

Zwar ist nicht jede Betriebsvereinbarung rechtswidrig, die zur Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Angestellten führt, jedoch muss der Eingriff durch schutzwürdige Belange gerechtfertigt sein.Die Regelung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ist sie, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Erforderlich ist die Regelung, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Angemessen ist sie, wenn sie nach Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der für sie sprechenden Gründe die Maßnahme noch zumutbar ist. Bei dem letzten Prüfungspunkt muss im Einzelfall ermittelt werden, wie viele Personen wie intensiv einer Beeinträchtigung ausgesetzt sind und ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben. Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt auch davon ab, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden können und welche Nachteile den Menschen aus der Überwachung drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden.

Ebenfalls relevant ist, wo die Überwachungsmaßnahmen stattfinden sowie ob und in welcher Zahl unverdächtige Dritte mitbetroffen sind (Bundesarbeitsgericht 1 ABR 21/03). Schließlich kommt es auf die Dauer und die Art der Überwachung an.Ständiger Druck auf AngestellteBei einer Videoüberwachung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung deshalb besonders gefährdet, weil damit Informationen über bestimmte Personen speicherbar und jederzeit abrufbar sind und mit anderen Datensammlungen zu einem Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden können. Dadurch wird der Arbeitnehmer einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, da er stets damit rechnen muss, gerade gesehen zu werden. Der Druck, sich unauffällig zu benehmen, wird nicht dadurch gemildert, dass die Anlage nur zur Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten betrieben wird.