Arbeitgeber haften für Personenschäden nur bei Vorsatz

Zu Gunsten jedes Arbeitnehmers gilt in einem Arbeitsverhältnis die so genannte Haftungsprivilegierung, wenn ein Angestellter Schäden verursacht, sei es beim Arbeitgeber selbst, bei Dritten oder Arbeitskollegen. Demnach haftet der Arbeitnehmer nur für Schäden, die er vorsätzlich herbeiführt. Bei fahrlässiger Schadenverursachung kommt eine abgestufte Haftung bis hin zu einem Haftungsausschluss für Arbeitnehmer zum Tragen. Der Haftungsumfang des Arbeitgebers für Personenschäden bei Arbeitsunfällen ist ausgeschlossen, sofern nicht eine vorsätzliche Schadenverursachung festgestellt wird. Andererseits wird die Haftung des Arbeitgebers bei Sachschäden sogar dann bejaht, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden trifft.

Personenschäden sind die Schäden, die aus der Verletzung eines Arbeitnehmers resultieren. Entgegen den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entfällt die Haftung des Arbeitgebers aber nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches weitgehend und wird auf die gesetzliche Unfallversicherung verlagert. Nach dieser Bestimmung ist die Haftung des Arbeitgebers ausgeschlossen, wenn der Personenschaden auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht. Dabei darf der Arbeitgeber den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben und der Unfall darf nicht auf dem versicherten Arbeitsweg eingetreten sein. Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nicht nur für verschuldete, sondern auch für unverschuldete Arbeitsunfälle. Es gibt keine Anspruchsminderung wegen eigenen Mitverschuldens des Arbeitnehmers. Die Unfallversicherung tritt daher auch bei Eigenverschulden des Arbeitnehmers voll ein. Ferner hat die Haftungsverlagerung auf die gesetzliche Unfallversicherung für die Arbeitnehmer den Vorteil, dass sie stets einen solventen Schuldner haben. Ein Arbeitsunfall setzt eine betriebliche Tätigkeit des Arbeitnehmers voraus. Der Haftungsausschluss greift somit nicht ein, soweit der Arbeitgeber im außerbetrieblichen, privaten Bereich eine Schädigung seines Mitarbeiters verursacht. Auch der rechtswidrig beschäftigte Arbeitnehmer oder der mithelfende Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers können die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen.

Helfer sind versichert

Denn gegen einen Arbeitsunfall versichert sind nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch solche Personen, die wie Arbeitnehmer im Betrieb tätig geworden sind. Entscheidend ist die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Auch die kurzzeitige spontane Hilfeleistung eines fremden Arbeitnehmers für den Betrieb kann unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fallen.Andererseits reicht hierfür nicht die bloße Arbeitsberührung ohne konkrete Tätigkeit für den Betrieb aus. Arbeiten mehrere Arbeitgeber auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (etwa mehrere Unternehmen auf einer Baustelle), kann einem Arbeitgeber der Haftungsausschluss auch dann zugute kommen, wenn er einen anderen Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers schädigt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber persönlich auf der gemeinsamen Betriebsstätte gearbeitet hat.