Wenn ein Kündigungsschutzprozess läuft
Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigt und dieser anschließend eine Klage auf Schutz vor der Kündigung erhebt, kann das für das Unternehmen zu einem ganz speziellen Risiko werden. Der Arbeitgeber kann nämlich in einen Annahmeverzug geraten. Das bedeutet, dass der Chef Gefahr läuft, seinem eigentlich gekündigten Mitarbeiter im Falle des Unterliegens in dem Kündigungsrechtsstreit den Lohn nachzahlen zu müssen, obwohl der Mitarbeiter in der Zeit, in der das Verfahren lief, nicht für ihn gearbeitet hat. Verweigerung des ArbeitsplatzesDer Arbeitgeber gerät nämlich schon dann in Annahmeverzug, wenn er dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stellt, obwohl der Mitarbeiter einen solchen verlangt hat. Das tut er bereits mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage. Endet das Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Kündigungsfrist noch bevor der Rechtsstreit abgeschlossen wurde, befindet sich der Arbeitgeber automatisch im Annahmeverzug für die Zeitspanne vom Austritt des Mitarbeiters bis zum Ende des Rechtsstreites. Wie er diesen unterbrechen kann, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann dies nur geschehen, indem der Arbeitgeber erklärt, dass er die Folgen der unwirksamen Kündigung, soweit es überhaupt möglich ist, wieder beseitigt. Er muss also erklären, dass er von einer unwirksamen Kündigung ausgehe, obwohl hierüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist und damit die Arbeitsleistung als vertragsgerecht im Sinne des Arbeitsvertrages ansehen. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Arbeitnehmer trotz ausgesprochener Kündigung bis zum rechtskräftigen Urteil des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen. Eine solche Weiterbeschäftigung sollte aber keinesfalls auf Grund lediglich mündlicher Vereinbarung erfolgen. Denn eine Beschäftigung für die Zeit in der der Rechtsstreit läuft bis zu dessen Ende, die außerdem über den eigentlichen Kündigungszeitpunkt hinaus andauert, stellt ein befristetes Arbeitsverhältnis dar. Sie unterliegt damit den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Als Konsequenz ist jede Vereinbarung über ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, die nicht schriftlich erfolgt, so zu deuten, dass es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Befristeter VertragIn der Vereinbarung muss der Zweck, nämlich die Befristung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses, deutlich gemacht werden. Diese Vereinbarung muss auch vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Unterzeichnet dieser die Vereinbarung nicht und nimmt die Arbeit trotzdem auf, führt dies dazu, dass der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Nimmt der Arbeitnehmer ein solches Angebot jedoch nicht an, kann ihm dies als böswilliges Unterlassen eines Zwischenverdienstes bewertet werden. Die Kosequenz könnte sein, dass der Arbeitgeber nicht zur Nachzahlung des Lohnes verpflichtet werden kann.