Die schönsten Wochen des Jahres

Die geltenden gesetzlichen Urlaubsregeln führen häufig in ihrer Anwendung und Interpretation zu Missverständnissen im betrieblichen Alltag.Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub im Kalenderjahr. Ungewöhnlich dabei ist, dass das Gesetz dabei von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, also den Sonnabend als Werktag mit einbezieht. Spricht der Arbeits- oder ein einschlägiger Tarifvertrag in diesem Zusammenhang von einer bestimmten Anzahl von „Werktagen“, ist der Sonnabend ein zählbarer Urlaubstag. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich an Sonnabenden im Betrieb nicht gearbeitet wird. Etwas Anderes gilt, wenn von „Arbeitstagen“ die Rede ist. Dann sind nur die Tage für die Dauer des Urlaubs zu berücksichtigen, an denen im Betrieb tatsächlich regelmäßig gearbeitet wird. Fehlt eine genau Spezifizierung, welche Tage gemeint sind, hängt die Interpretation von der betrieblichen Praxis ab. Gesetzliche WartezeitDer Urlaub ist in dem Jahr zu nehmen, in dem er angefallen ist. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses fällt der Urlaub erstmals vollständig nach Ablauf einer gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten an. In einem länger bestehenden Arbeitsverhältnis erwirbt der Arbeitnehmer monatlich bis zum 30.06. des Jahres jeweils 1/12 des vollen Urlaubsanspruchs. Er kann jedoch schon in der ersten Hälfte des Jahres seinen vollen Jahresurlaub beanspruchen. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem 01.07. aus dem Arbeitsverhältnis aus und hat er zwischenzeitlich seinen vollen Jahresurlaub verbraucht, kann der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt für den Teil, den der Arbeitnehmer noch nicht erworben, aber schon genommen hatte, nicht zurückfordern. Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe für eine Nichtgewährung des Urlaubes vorliegen, ist noch eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Hier sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass eine Absprache mit dem Arbeitgeber getroffen wird, da sonst der Urlaubsanspruch verfallen kann.Grundsätzlich ist der Urlaub wie beantragt zu gewähren. Nur betriebliche Notfälle berechtigen den Arbeitgeber zu einem Widerruf oder einem Rückruf. Der plötzliche Anfall von Mehrarbeit reicht aber nicht. Bei Arbeitnehmern, die für den Betrieb unersetzlich sind, kann sich der Arbeitgeber den Rückruf vorbehalten. Der Arbeitnehmer kann den gewährten Urlaub nicht ohne triftigen Grund verschieben. Auf keinen Fall sollte ein Arbeitnehmer trotz Ablehnung seines Urlaubsantrages den Urlaub antreten. Wenn er der Ansicht ist, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgte, muss er den Urlaubsanspruch vor dem Arbeitsgericht – notfalls sehr kurzfristig durch einstweiligen Rechtsschutz – durchsetzen. Er setzt sich sonst der Gefahr einer fristlosen Kündigung aus.