Tief greifende Änderungen im Kündigungsrecht
Die Bundesregierung hat angesichts des nicht anspringen wollenden Konjunkturmotors wesentlichen Lockerungen des Kündigungsschutzgesetzes und die Erweiterung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beschlossen. Sämtliche Lockerungsregelungen sollen zunächst nur bis 2008 gelten. Existenzgründer dürfen nunmehr Mitarbeiter ohne Sachgrund anstatt zwei jetzt bis zu vier Jahre befristet beschäftigen.Das Kündigungsschutzgesetz soll für Kleinbetriebe, die nach der alten Norm in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigten, auch dann keine Anwendung finden, wenn nach dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung weitere Mitarbeiter befristet eingestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn das befristete Arbeitsverhältnis erst nach In-Kraft-Treten des Gesetzes geschlossen wurde. Die Regierung versucht damit die Arbeitgeberseite dazu zu animieren, für Auftragsspitzen Mitarbeiter einzustellen, anstand für die Stammbelegschaft Überstunden anzuordnen. Die Sozialauswahl nach § 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist wesentlich vereinfacht und überschaubarer geregelt worden. So sollen zukünftig nur noch die Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden. Weiterhin können Leistungsträger des Betriebes bei berechtigtem betrieblichen Interesse von vornherein von der Sozialauswahl ausgenommen werden. Sofern Arbeitgeber und Betriebsrat sich auf eine Namensliste der für die beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung infrage kommenden Mitarbeiter geeinigt haben oder eine Betriebsvereinbarung bzw. ein Tarifvertrag die Gewichtung der Sozialauswahlkriterien bestimmt, wird die gerichtliche Überprüfung auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt.Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der betroffene Arbeitnehmer zukünftig die Wahl, ob er sich gegen die Kündigung zur Wehr setzt oder sie akzeptiert. Will er sich zur Wehr setzen, muss er, wie bisher auch, binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Akzeptiert er die Kündigung, kann er einen erstmals in § 1 a KSchG gesetzlich normierten Abfindungsanspruch in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes pro vollem Beschäftigungsjahr gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Fehlt ein solcher Hinweis, muss Klage erhoben werden, um die Kündigung überprüfen zu lassen und dann gegebenenfalls noch eine Abfindung zu erlangen.Drei-Wochen-FristZu beachten ist auch, dass die Frist von drei Wochen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage jetzt für alle Kündigungsgründe gilt. Somit muss diese Frist auch bei Nichtbeachtung der Kündigungsfrist oder bei fristlosen Kündigungen unbedingt eingehalten werden. Anderenfalls ist die Kündigung unwiderruflich wirksam.