Mehr Rechte für Zeitarbeiter
Im Rahmen der Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission ist eine Abänderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auf den Weg gebracht worden. Diese hat erhebliche Konsequenzen für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere deshalb, weil es der wesentliche Marktvorteil der Verleiherfirmen war, in Zeiten wirtschaftlich schlechter Zahlen in vielen arbeitskräfteintensiven Bereichen mit geringeren Stundensätzen eine Alternative zu bieten. Dieser Vorteil scheint nun passé.Gravierendste ÄnderungDie wohl gravierendste Änderung ist die Einführung des so genannten „equal-pay“-Prinzips. Der Verleiher muss dem Zeitarbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen gewähren. Hält der Verleiher diese Regel nicht ein, kann der Arbeitnehmer von seinem Verleiher die Lohndifferenz verlangen. Unklar ist, wie dieser Anspruch auch auf sonstige soziale Leistungen, die im Betrieb des Entleihers gewährt werden, umgesetzt werden kann. Zunächst kann bei einem zuvor Arbeitslosen für längstens sechs Wochen das Nettoentgelt auf die Höhe des zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes beschränkt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies nicht gilt, wenn zu dem Verleiher bereits früher einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Von dieser Gleichbehandlungsregel kann nur durch Tarifvertrag nach unten abgewichen werden. Der Verleiher muss sich also einem Branchen- oder Firmentarifvertrag unterwerfen. Speziell für die Baubranche ist eine weitere Öffnung für den Einsatz von Leiharbeitnehmern eingeführt worden. So kann jetzt eine Entleihung auch durch baubranchenfremde Verleihfirmen erfolgen, sofern diese einem allgemein verbindlichen Tarifvertrag unterliegen. Da derzeit noch keine entsprechenden Branchentarifverträge existieren, ist davon auszugehen, dass zeitnah nur mit Hilfe von Firmentarifverträgen eine Lösung gefunden werden kann. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Gewerkschaften hier mit Hilfe von Firmentarifverträgen „Beihilfe“ zur Unterwanderung ihrer eigenen Mindeststandards leisten werden.Ein nicht zu unterschätzender Vorteil der neuen Regelung ist der Wegfall der Höchstbefristung der Dauer der Entleihung auf 24 Monate. Sollte dennoch eine befristete Beschäftigung notwendig sein, greifen dann die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.Die Neureglungen für alle bestehenden und noch bis zum 31.12.2003 abgeschlossenen Leiharbeitsverhältnisse beginnen erst ab dem 1.1.2004. Sollte das Leiharbeitsverhältnis im Geltungsbereich eines nach dem 15.11.2002 in Kraft getretenen Tarifvertrages fallen, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen und das Arbeitsentgelt regelt, greifen die Neuregelungen sofort.