Gehaltsfragen nach Sportunfall
Gerade in den Wintermonaten und dem Drang sich im Skiurlaub die Berge hinab zu stürzen, häufen sich die damit einher gehenden Unfälle und ebenso krankheitsbedingte Arbeitsausfälle. Daher ist nicht jeder Arbeitgeber glücklich, wenn sein Mitarbeiter sich in den Winterurlaub zum Skifahren verabschiedet und dann die Unfallmeldung aus dem Urlaubsort kommt.Zunächst gilt: Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus dem Urlaub zu melden und seinem Chef die Krankschreibung mitzuteilen. Damit sichert sich der Mitarbeiter zunächst seinen durch die Krankschreibung verlorenen Urlaub für die Zukunft und seine Entgeltfortzahlung für die Zeit der Krankheit, längstens für sechs Wochen, sofern die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet geschehen ist.Ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung besteht auch , wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Krankheit sondern auf einen Unfall zurückzuführen ist. Gemeinsam ist den Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, dass sie nur gelten, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten kann. Schuldhaft handelt der Arbeitnehmer aber erst, wenn er bewusst das allgemeinen Lebensrisiko überschreitet.Ob dies zutrifft, entscheidet sich am Einzelfall. Die Rechtsprechung unterscheidet nach verschiedenen Fallgruppen; die Beispiele sind hier vielfältig. Sie reichen von der Teilnahme an Schlägereien, bei denen ein Verschulden bejaht wird, bis zu Unfällen beim Fingerhakeln, wo es verneint wurde. Bei Sportunfällen liegt es vor, wenn sich der Arbeitnehmer in einer seine Kräfte und Fähigkeiten übersteigenden Weise betätigt oder leichtsinnig gegen die Regeln der Sportart verstößt.