Nachteile ausgeschlossen

Ändern sich die wirtschaftlichen Bedingungen am Markt, muss der Arbeitgeber reagieren. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer Beendigungskündigung aber prüfen, ob das Arbeitsverhältnis zu anderen Arbeitsbedingungen fortgesetzt werden kann. Gibt es die Möglichkeit, bei geringerer Arbeitszeit und entsprechend kleineren Bezügen die Arbeit fortzusetzen, darf der Arbeitgeber statt einer Beendigungs- lediglich eine Änderungskündigung aussprechen.

Arbeitnehmer wurden im vergangenen Jahr durch eine Gesetzesänderung besser gestellt. Früher musste der Arbeitnehmer bei der Entscheidung, ob er eine angebotene Änderung seines Arbeitsvertrages annehmen soll, das Risiko beachten, dass der Teilarbeitsplatz womöglich später wegfällt. Dies hatte Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Grundsätzlich richtet sich dessen Höhe nach der durchschnittlichen Höhe des Einkommens der letzten 52 Wochen vor der Arbeitslosigkeit.Nunmehr hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die das Risiko, am Ende weniger zu bekommen, minimiert. Verringert sich nämlich das Arbeitseinkommen wegen einer Teilzeitvereinbarung und hat sich der Arbeitnehmer darauf eingelassen, weil er damit seine Arbeitslosigkeit abwenden konnte, soll er deshalb keine Nachteile erdulden, wenn seine Stelle später doch wegfällt.

Nach dem per 1. Januar 2005 neu gefassten Paragraf 130 Sozialgesetzbuch III (SGB III) bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes nunmehr bestimmte Erwerbszeiten außer Betracht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit wegen der Teilzeitvereinbarung nicht dauerhaft auf weniger als 80 Prozent einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung vermindert hat. Mindestens müssen dies fünf Stunden in der Woche sein. Zusätzlich muss der Arbeitslose in den letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf ein ungekürztes Arbeitslosengeld Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit ausgeübt haben.Nach der Rechtsprechung gilt als Teilzeitvereinbarung jede Vereinbarung, welche die Reduzierung von Arbeitszeit innerhalb einer Beschäftigung meint. Durch diese Bevorzugung soll die Bereitschaft vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gefördert werden, ihre Arbeitszeit zu vermindern, um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden.

Parallel bestehende Jobs

Die Regelung findet aber keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mehrere Teilzeitbeschäftigungen nebeneinander unterhält und eine davon wegfällt. Vermindert also ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit durch Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung, so begründet dieser Wechsel keinen sofortigen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Es wird dann aber bei einer späteren Arbeitslosigkeit auch ein Vollarbeitslosengeld gezahlt. Kommt es dagegen zur Verminderung der Gesamtarbeitszeit durch den Wegfall einer von zwei parallel bestehenden Teilzeitbeschäftigungen, kann sogleich Teilarbeitslosengeld beansprucht werden.