Verspätung kann Minderung des Arbeitslosengeldes zur Folge haben
21. Mai 2005 - Andreas Dittmann
Frühzeitige Meldung beim Arbeitsamt
Nach dem am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Paragrafen 37b SGB (Sozialgesetzbuch) III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis (in erster Linie also das Beschäftigungsverhältnis) endet, verpflichtet, sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden, sobald sie den Beendigungszeitpunkt kennen.Die frühzeitige Meldung soll einen Eintritt in die Arbeitslosigkeit vermeiden oder die beschäftigungslose Zeit durch Vorverlegung der Wiedereingliederungsbemühungen verkürzen. Hat sich der Arbeitslose nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der nach der Pflichtverletzung entsteht, entsprechend der Dauer der Verspätung und der Höhe des Bemessungsentgelts, das dem Anspruch zu Grunde liegt (§ 140 SGB III). Die Höhe der Minderung kann bis zu 1 500 Euro betragen.Die Formulierung der Vorschriften ist dem Gesetzgeber leider nicht sehr gut gelungen, so dass in der Praxis erhebliche Probleme auftreten. Zunächst einmal ist umstritten, welcher Zeitraum als unverzüglich ausreichend sein soll. Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahre 2003 sollte ein Zeitraum von sieben Kalendertagen nach Kenntnis, das heißt im Regelfalle des Zugangs der Kündigung, ausreichend für die unverzügliche Meldung sein.Inzwischen sind aber Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig, in denen Minderungen als rechtswidrig angesehen wurden, wenn der Arbeitslose nichts davon wusste, dass er verpflichtet ist, sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur zu melden.Eine besondere Problematik ergibt sich bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Nach dem Gesetzestext sollen sich Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen frühestens drei Monate vor Beendigung melden. Eine Aussage darüber, wann dieser Personenkreis sich spätestens melden müsse, existiert nicht. Mehrere Sozialgerichte haben die Kürzung des Arbeitslosengeldes als rechtswidrig eingestuft. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit es zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten erforderlich und geeignet sein soll, dass sich der Arbeitslose exakt an einem bestimmten Tag – drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und nicht früher oder später – arbeitslos melden soll.Unklarer GesetzestextZudem wurde dem Gesetzgeber in den Urteilsbegründungen ein Armutszeugnis ausgestellt. So sei dem Gesetz nichts zu entnehmen, was zur Erhellung beiträgt. Die Richter schrieben: „Es steht daher zu vermuten, dass der Gesetzgeber übersehen hat, zu regeln, bis wann spätestens die Meldung zu erfolgen hat.“ Dieses gesetzgeberische Versäumnis biete aber keine Grundlage für eine Kürzung des Arbeitslosengeldes und einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechte. Zurzeit ist allen von einer Minderung des Arbeitslosengeldes Betroffenen zu raten, Rechtsmittel gegen die Kürzungsbescheide der Agentur für Arbeit einzulegen. Hierbei sollte auf die Fristen geachtet werden, da die Bescheide im Regelfall bereits einen Monat nach Zustellung bestandskräftig werden.