Eindeutige Anweisungen gebe

In vielen Bereichen des herstellenden oder verarbeitenden Gewerbes sind die Arbeitsplätze mit erheblichem Gefahren für die eigene Gesundheit oder die der Kollegen verbunden. Von daher ist es sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer von Bedeutung, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Wer diese Sicherheitsvorschriften sehenden Auges verletzt, muss mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechnen.Zwar handelt es sich dann um einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund, der nach der Rechtsprechung erst dann eine Kündigung begründen kann, wenn vorher erfolglos abgemahnt worden ist. Jedoch kann von dieser Maßgabe laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Aktenzeichen: 5 Sa 150/07) abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens von vornherein nicht damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber dieses toleriert.

Der klagende Arbeitnehmer hatte in dem Fall entgegen der sichtbar an einer Maschine angebrachten Sicherheitsvorschrift diese manuell angefahren und dabei einen Kollegen verletzt. Es existierte eine Anweisung, dass der Betrieb der Anlage mit außer Funktion gesetzten Sicherheitseinrichtungen verboten ist und eine Abmahnung zur Folge hat. Zudem hatte der Arbeitgeber einen anderen Unfall zum Anlass genommen, um die Mitarbeiter noch einmal auf die Gefahren hinzuweisen. Dabei hatte er es aber verabsäumt, eine konkrete Anweisungen zu erteilen. Stattdessen riet er seinen Mitarbeitern „im Zweifel die Anlage außer Betrieb zu nehmen und den Vorarbeiter zu informieren“.

Das Gericht prüfte, ob ein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß vorliegt und bejahte dies. Es Stellte fest, dass dieser Pflichtverstoß einen so wichtigen Grund darstellte, dass der Ausspruch einer fristlosen Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht stellte jedoch bei seinen Ermittlungen ebenfalls fest, dass es im Betrieb des Arbeitgebers zumindest nicht unüblich war, dass trotz ausgestatteter Sicherheitsvorkehrungen die Maschine angefahren wurde, obwohl sich noch ein Kollege im Sicherheitsbereich befand.

Dies führte letztlich dazu, dass die außerordentliche Kündigung trotz des Vorliegens der objektiven Voraussetzungen im konkreten Fall für unwirksam erklärt wurde. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nur ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann, wenn eine Verhaltensänderung trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann. Dies wäre der Fall, wenn dem Arbeitnehmer klar war, dass sein Verhalten nicht toleriert werden würde. Das Gericht machte insoweit dem Arbeitgeber zum Vorwurf, dass solche konkreten Arbeitsanweisungen nicht existierten.

Letztlich bleibt es also immer eine Einzelfallentscheidung. Der Arbeitgeber muss jedoch darauf achten, seinen Mitarbeitern insbesondere im sicherheitsrelevanten Bereich konkrete Verhaltensvorgaben zu machen.