Straftatverdacht kann für eine Entlassung genügen

Begeht ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit eine strafbare Handlung, muss er mit einer fristlosen Kündigung durch seinen Chef rechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann aber auch bereits der Verdacht, der Arbeitnehmer habe eine strafbewehrte Handlung oder eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Für die Begründung einer so genannten Verdachtskündigung genügt allein der Umstand, dass das Vertrauen entfallen ist, ohne das die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung aber nicht geleistet werden kann. In diesen Fällen kann das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.Tatsachen ermittelnDoch ins Blaue hinein darf dennoch nicht gekündigt werden. Eine Verdachtskündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung unternommen hat und objektive Tatsachen einen dringenden Tatverdacht begründen. Dabei muss der Verdacht so stark das Vertrauensverhältnis belasten, dass im Falle der tatsächlichen Begehung ein außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre. Als Beurteilungsmaßstab ist nicht die Sicht des betroffenen Arbeitgebers heranzuziehen. Der Verdacht muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen objektiv und vernünftig handelnden „Ideal“-Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen würden. Es ist also zu prüfen, ob eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der betroffene Arbeitnehmer eine schwer wiegende Straftat oder Pflichtverletzung begangen hat. Um dies herauszufinden, muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung dem Mitarbeiter im Rahmen einer Anhörung die Gelegenheit geben, den gegen ihn gerichteten Verdacht zu entkräften.Dabei muss der Sachverhalt so genau umrissen sein, dass der Arbeitnehmer darauf im Einzelnen erwidern kann. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, den zu kündigenden Arbeitnehmer mit vorhandenen Belastungszeugen zu konfrontieren. Sollte sich der Verdacht durch die Anhörung bestätigen, kann der Arbeitgeber danach binnen zwei Wochen die fristlose Kündigung erklären. Es ist dabei darauf zu achten, dass in dem Kündigungsschreiben der Grund „Verdacht der Begehung einer Straftat“ oder „Verdacht einer Pflichtverletzung“ ausdrücklich genannt wird. Denn bei einem Kündigungsschutzprozess richten sich Prüfungsumfang und -maßstab des Gerichts nach der Art der ausgesprochenen Kündigung.

Wiedereinstellung bei Unschuld

Der Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben, wenn seine Unschuld erst nach Ablauf eines Kündigungsschutzprozesses nachgewiesen ist. Für den erfolgreichen Unschuldsnachweis sind ebenfalls äußerst strenge Voraussetzungen zu erfüllen, denn die strafrechtliche Beurteilung ist für den Arbeitsrichter nicht bindend. Die Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Verdachtskündigung.